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Tippfehlerangebote in Onlineshops – Was können Händler tun?

Tippfehlerangebote in Onlineshops kommen immer mal wieder vor. Onlinehändler zeichnen ihre Produkte aus Versehen zu einem zu niedrigen Preis aus, etwa aufgrund eines Tippfehlers oder infolge falscher Datenübertragung. In einem jetzt entschiedenen Fall wurde eine elektrische Vollkassettenmarkise zu 29,90 € statt 2.990,- € (UVP) angeboten und der Händler auf Lieferung verklagt. Doch wie verhalten sich Händler richtig, wenn Sie bermerken, dass ein Artikel falsch ausgezeichnet wurde?

 

  • Worum geht es in dem Fall?

Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21.02.2017 (Az. 425 C 9322/16) über einen Fall entschieden, bei dem Händler aus Versehen elektrische Vollkassettenmarkisen zu je 29,90 € statt 2.990,- € (UVP) im Onlineshop ausgezeichnet hatte. Ein Kunde hatte 4 Stück bestellt und den Händler auf Lieferung verklagt. Das Amtsgericht entschied, dass die Ausnutzung des Preisfehlers in dem Online-Shop ein Verstoß gegen Treu und Glauben war und wies die Klage des Käufers ab.
Es sei zwar nicht zu beanstanden, ein günstiges Angebot in einem Internetshop nutzen zu wollen, jedoch sei der erhebliche Preisunterschied zur angegeben UVP des Herstellers und vergleichbarer Angebote von Markisen für die Käufer so offensichtlich gewesen sein, dass es sich bei der Preisgestaltung nur um einen Fehler handeln konnte. Der Käufer, der gleich vier 4,50 m x 3,00 m Markisen bestellt habe, habe sich den Fehler des Händlers auch eindeutig zu Nutze machen wollen.

  • Was sollten Sie zukünftig beachten für den Fall der Fälle?

1.
Sollte es in Ihrem Onlineshop versehentlich zu einem Tippfehlerangebot bzw. Preisfehler kommen, sollten sie die Kaufverträge, die aufgrund dieses Fehlers abgeschlossen wurden, vorsorglich und unverzüglich wegen Irrtums gegenüber dem jeweiligen Käufer anfechten. Unverzüglich bedeutet hierbei „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. Sie sollten unmittelbar, nachdem Sie Kenntnis von der falschen Preisauszeichnung erhalten, aktiv werden. In dem geschilderten Fall wurde die Klage gegen den Händler zwar wegen Treu und abgewiesen, aber das wird nicht immer klappen und es wird nicht immer so entschieden werden. Sie sollten daher unbedingt sofort anfechten.
2.
Weiterhin müssen Sie dafür sorgen, dass der Anfechtungsgrund nachweisbar dokumentiert ist. Sie als Anfechtender müssen im Zweifel das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nämlich beweisen.
3.
Auf keinen Fall sollten Sie dem Käufer anbieten, am Kaufvertrag festhalten zu wollen, wenn dieser die Differenz des von Ihnen eigentlich veranschlagten Preises zahlt. Damit würde Ihre Anfechtungserklärung unter einer Bedingung erklärt werden und wäre damit automatisch unzulässig. Der Kunde kann nur darauf verwiesen werden, nach Ihrer Anfechtung ggf. nochmals neu zum richtigen Preis im Onlineshop zu bestellen, nachdem Sie die Preisauszeichnung korrigiert haben.
 

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