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Unterschiedliche Urteile zur OS-Plattform

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die Hinweispflicht auf die OS-Plattform auch für Unternehmer gilt, die auf Online-Handelsplattformen wie eBay ihre Produkte anbieten, und zwar auch dann, wenn die Plattform selbst bereits auf die Schlichtungsplattform hinweist (Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16). Genau gegenteilig hatte zuvor das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Jetzt ist die Frage, wie sich eBay-Händler oder Amazon-Händler zu dem Thema stellen sollten.
Seit dem 9.1.16 sind Onlinehändler nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet, einen Hinweis auf die OS-Streitbeilegungsplattform in ihre Angebote einzufügen. Wir haben darüber hier im Blog berichtet.
Die Entscheidung des OLG Koblenz
Ein eBay-Verkäufer hatte es unterlassen, in seinen Angeboten diesen Hinweis zu integrieren und war daraufhin wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden. In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte das Landgericht Koblenz im Fehlen des Hinweises noch keinen Wettbewerbsverstoß gesehen, da die Informationspflicht der Unternehmer nur „auf ihren Websites“ gelte und nicht auch dann, wenn sie ihre Angebote auf einer Handelsplattform bereitstellen, die selbst zur Einrichtung eines solchen Links verpflichtet sei. Nun entschied allerdings das Oberlandesgericht Koblenz in der Berufung, dass der vorhandene Link des Plattformbetreibers eBay nicht ausreicht. Vielmehr unterliege auch der einzelne Unternehmer, der seine Angebote auf eBay einstelle, der Informationspflicht nachkommen.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass die in Artikel 1 Abs. 1 S.1 der ODR-Verordnung geregelte Verpflichtung zur Einstellung eines Links auf die OS-Plattform „auf ihren Websites“ nach dem Wortlaut des Textes für „in der Union niedergelassene Unternehmer … und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze …“ gelte. Dem sei nicht zu entnehmen, dass Online-Unternehmer, die ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz veröffentlichten, nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fielen. Die Verpflichtung der Online-Plattformen sei ergänzend zu der der einzelnen Unternehmer auf der Plattform zu verstehen.
Dies sei unter anderem dem Regelungszweck der Verordnung zu entnehmen, welche auf eine Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt abziele, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online Bereich gewährleistet werde. Dazu sei eine einfach zugängliche Möglichkeit der Kenntnisnahme für die Verbraucher erforderlich. Auf ein technisches Verständnis des Begriffs „Website“ sei deshalb nicht zurückzugreifen. Vielmehr müsse der Begriff weit ausgelegt werden.
Die Entscheidung des OLG Dresden
Gegenteilig urteilte dagegen das OLG Dresden in einem entsprechenden Fall zu einem Amazon-Händler, der ebenfalls keinen Hinweis auf die OS-Streitbeilegung in seinen Angeboten eingefügt hatte. Danach sind Amazon-Händler nicht selbst verpflichtet, ihre Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen, sondern diese Verpflichtung treffe lediglich den Plattformbetreiber Amazon selbst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der ODR-Verordnung. Der Verordnungsgeber habe den Bedarf eines solchen Links auf dem Online-Marktplatz gesehen und habe ihn dort gefordert. Daneben sei nicht auch zusätzlich durch jeden dort anbietenden Händler ein entsprechender Link einzustellen. Es sei auch kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft werde.
Was sollen Plattform-Händler jetzt tun?
Angesichts des fliegenden Gerichtsstands im Wettbewerbsrecht, wonach gerade in Internetstreitigkeiten der „Tatort“ überall sein kann, können Abmahner, die eine einstweilige Verfügung beantragen wollen, entsprechende Anträge auch beim OLG Koblenz einreichen. Insofern ist Händlern anzuraten, sich nicht auf die Einzel-Entscheidung des OLG Dresden zu „verlassen“, sondern in jedem Falle den Hinweis auf die OS-Plattform in allen Angeboten einzeln mit einzufügen. Das kann über eine Ergänzung der ohnehin vorhandenen Rechtstexte wie AGB und/oder Impressum erfolgen.
 

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