Überspringen zu Hauptinhalt

BGH: Versand- und Gefahrübergangsklausel eines Möbelhändlers ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.11.2013 (Az. VIII ZR 353/12) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelhändlerin, wonach der Versand- und Gefahrübergang auf den Kunden abgewälzt wird, unzulässig ist.
Verklagt worden war eine Möbelhändlerin, die auch einen Online-Shop betreibt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Webshops war folgendes geregelt:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“
Die Verbraucherzentrale sah diese Klausel für unwirksam an und nahm die Möbelhändlerin auf Unterlassung der Verwendung dieser Regelung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das mit dem Fall zuvor befasste Oberlandesgericht Stuttgart hatte unter anderem die Auffassung vertreten, die betroffene AGB-Klausel sei nicht zu beanstanden, da sie keine von bestehenden Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle und damit bereits nicht der AGB- Inhaltskontrolle unterliege.
Dem trat der Bundesgerichtshof jedoch jetzt entgegen und erklärte die betroffene AGB-Klausel letztlich für unwirksam, da hier eindeutig ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege.
Die Klausel bezog sich dabei auch auf Kaufverträge, in denen sich die Händlerin zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtete. Der BGH führte aus:
„Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor.“
Bei der sogenannten Bringschuld ist der Verkäufer verpflichtet, die geschuldete Leistung beim Wohnsitz des Käufers zu erbringen. Mithin kann bei solchen Möbelkaufverträgen die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers allein beim Kunden erbracht werden. Es kann auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Daher ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Verkäufer lediglich die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Eine solche Regelung weicht nämlich ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab, wodurch der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert wird (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf geht das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der Ware erst auf den Verbraucher über, wenn dieser die Sache auch erhalten hat.
Weiterhin lag ein Verstoß der AGB- Klausel gegen das geltende Recht darin, dass Möbelhändlerin ihre Haftung für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen hatte.
Fazit: Gegenüber Verbrauchern kann ein Online-Shopbetreiber die Haftung für verzögerte Warenlieferung, die durch das beauftragte Transportunternehmen verursacht wurde, nicht durch AGB ausschließen.
Bildnachweis: © shoot4u – Fotolia.com

An den Anfang scrollen