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Werbeaussagen zu E-Zigaretten können irreführend sein

Nach wie vor ist die Rechtslage für den Verkauf von sogenannten elektrischen Zigaretten, auch E-Zigaretten genannt, vor allem in Verbindung mit nikotinhaltigen Liquiden, nicht unumstritten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied mit Beschlüssen vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013, dass die Aussagen, wonach eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“, irreführend und damit unzulässig ist (Az. 4 U 91/13).
Eine Firma, die E-Zigaretten über das Internet vertreibt und entsprechende Liquids anbietet, wurde im vorliegenden Fall wegen der oben dargestellten Werbeaussage von einem Verband aus Berlin auf Unterlassung in Anspruch genommen und verklagt. Die angebotenen Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat einen Unterlassungsanspruch gegen den E-Zigarettenvertreiber bestätigt und stufte die beanstandeten Werbeaussagen als irreführend ein.
E-Zigaretten stellten ein Genussmittel dar. Dies führe dazu, dass darauf bezogene Werbung mit einem Hinweis auf geringere gesundheitliche Risiken durch den Konsum das Gesundheitswesen betreffen. Auf diesem Gebiet seien jedoch Werbeaussagen nur dann  zuzulassen, wenn sie gesicherter, wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Dies müsse der Werbende selbst darlegen und beweisen. Eine solche Darlegung sei dem beklagten Internethändler im vorliegenden nicht jedoch gelungen. Er habe zwar ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt vorgelegt, allerdings habe dieses nicht belegen können, dass die angebotenen E-Zigarette mindestens 1.000 mal weniger schädlich als die Tabakzigarette seien. Nach dem vorgelegten Gutachten sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer, allerdings existierten noch keine aussagekräftigen Untersuchungen zu ihrer Sicherheit und etwaigen Langzeitfolgen. Insofern sei durch diese gutachterlichen Einschätzungen die Aussage, „mindestens 1.000 mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette“ nicht zu rechtfertigen.
Die weitere Werbeaussage, nach welcher Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, sei nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend. Demnach sei der Hauptbestandteil des Liquids, das beim Konsum mitaufgenommene Propylenglycol, nicht vollkommen unbedenklich, sondern im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser („relativ untoxisch“).
Entsprechend einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol zudem mit Reizungen der Nasen- Rachenschleimhäute in Verbindung gebracht sowie mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen.
Quelle: Pressemeldung des OLG Hamm vom 08.11.2013
Bildnachweis: © Christian Rummel @ fotolia.com

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