Überspringen zu Hauptinhalt

Impressumspflicht bei Facebook

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.8.2013 (Az: I-20 U 75/13) entschieden, dass eine Impressumspflicht auch bei Facebook-Unternehmensseiten besteht und dass die Platzierung der Informationen unter einem Link „Info“ nicht ausreicht.
Die Düsseldorfer Richter stellten zunächst fest, dass der Facebook-Auftritt eines Unternehmens Marketingzwecken diene und daher den Anforderungen der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) genügen müsse. Die Vorschrift diene dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Teleleistungen und stelle daher eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Verstöße könnten daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Erforderlich sei eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung. Ein durchschnittlicher Internetnutzer erwarte allerdings in der Rubrik „Info“ keine Anbieterkennzeichnung, so dass die Impressumsinformationen unter einem Link „Impressum“ o. ä. eingefügt werden muss.
Die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar. Zum einen verwendet selbst das Gesetz in § 5 TMG den Begriff „Informationen“.  Es daher unverständlich, warum Internetnutzer unter dem Begriff „Info“ nicht auch solche Informationen vermuten sollten. Zum anderen dürfte die Entscheidung nur schwer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu vereinbaren sein, der weitaus weniger strenge Vorgaben für die Erfüllung von Impressumspflichten macht.
PRAXISTIPP: Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt die erste Entscheidung eines OLG zu dieser Frage dar. Das Impressum sollte daher auf der Facebook-Seite in der Box oberhalb des Links „Info“ enthalten sein. Dazu kann hinter den Begriff „Impressum:“ die URL zur Startseite des Unternehmens platziert werden, auf der dann ein Link „Impressum“ vorhanden ist. Es ist auch möglich, hinter „Impressum:“ eine Short-URL direkt auf das Unternehmensimpressum setzen.
Bildnachweis: Tom-Hanisch@ fotolia.de
 

An den Anfang scrollen