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Gegenabmahnung muss nicht rechtsmissbräuchlich sein

Vor kurzem hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 22.08.2013, Az. 4 U 52/13) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Gegenabmahnung als „Antwort“ auf eine Abmahnung zulässig ist oder ob sie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt.
Wenn Händler eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten, stellt sich häufig für sie die Frage, wie sie darauf reagieren sollen. Oftmals ist dann die Gegenabmahnung eine interessante Verteidigungsmöglichkeit. Das OLG Hamm bestätigte nun, dass eine Gegenabmahnung durchaus zulässig und somit nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist. Die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochene Abmahnung spreche für sich genommen nicht zwingend für ein Vorgehen aus sachfremden Motiven, so das OLG. Das Gericht führte weiter aus, dass selbst wenn das Vorgehen der Auslöser für die Gegenabmahnung gewesen sein mag, dieser Umstand nichts über die mit der Abmahnung verfolgten Motive aussage.
Für eine erfolgreiche Gegenabmahnung müsse nachgewiesen werden, dass sich der Abmahnende selbst auch nicht komplett wettbewerbskonform verhalten habe. Der dann durch die Gegenabmahnung entstandene Kostenerstattungsanspruch berechtigte den ursprünglich Abgemahnten auch zur Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch des ursprünglich Abmahnenden aus der ersten Abmahnung.
Fazit: Die Frage, ob eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, ist teilweise schwierig anhand der Gesamtumstände eines Falls zu klären. Da die Rechtsprechung ganz unterschiedlich urteilt, sollten Onlinehändler, die eine Abmahnung erhalten haben, sich bei der Frage, ob sie ihrerseits mit einer Abmahnung kontern, anwaltlich beraten lassen.
Bildnachweis: rangizzz – Fotolia

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