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Notarielle Unterwerfungserklärung

BGH: Notarielle Unterwerfungserklärung ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht genügt, um die Wiederholung eines Wettbewerbsverstoßes auszuschließen (Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15).
Bei einem Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrechtsverstoß besteht solange die für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr, bis der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Damit verspricht er, zukünftig den Verstoß zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen. Bei einer einstweiligen Verfügung spricht ein Gericht das Gebot aus, einen bestimmten Verstoß zukünftig zu unterlassen und kann im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld festsetzen. Der „Vorteil“ des Ordnungsgeldes ist, dass dieses meist gringer liegt als eine Vertragsstrafe. Hinzu kommt, dass Ordnungsgelder an die Staatskasse zu zahlen sind, so dass das Interesse des Abmahners an der weiteren „Verfolgung“ nicht so hoch ist wie bei einer Unterlassungserklärung mit Verstragsstrafenversprechen.
Vor einiger Zeit kam daher die Idee auf, anstatt eine Unterlassungserklärung abzugeben, einfach bei einem Notar eine notarielle Unterwerfungserklärung aufsetzen zu lassen. Vorteil: Diese Erklärung hat die Wirkung einer einstweiligen Verfügung, also eines „Titels“ und beinhaltet zukünftig ebenfalls nur die Verhängung von möglichen Ordnungsgeldern. Zudem sind die Notarkosten für die Beurkundung weitaus geringer, als es die Verfahrenskosten in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung sind.
Der BGH hat dieser Möglichkeit nun den Riegel vorgeschoben. Die Übersendung einer notaiellen Unterwerfungserklärung beseitigt noch nicht Wiederholungsgefahr, so dass der Gläubiger weiterhin an der Beantragung einer einstweiligen Verfügung festhalten könne. Dies liege unter anderem daran, dass bei Zuwiderhandlungen erst vollstreckt werden könne, nachdem die Urkunde zusammen mit dem gerichtlichen Androhungsbeschluss zugestellt worden sei. Der Gläubiger müsse also erst noch tätig werden. In der Zeit, in der mangels Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO oder Ablauf der Wartefrist des § 798 ZPO nicht vollstreckt werden könne, verfüge der Gläubiger nicht über gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeiten wie mit einer einstweiligen Verfügung. Tatsächlich könnten die Verstöße des Schuldners in dieser Zwischenzeit nicht geahndet werden, so dass eine effektive Sicherung der Unterlassungspflicht nicht gewährleistet sei.
Außerdem müsse der Gläubiger sich nicht auf die notarielle Unterwerfung einlassen, da deren Durchsetzung mit Unsicherheiten und Erschwernissen verbunden sei, wie zum Beispiel die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit.
Damit ist die notarielle Unterwerfungserklärung als kostengünstige Option, um auf Abmahnungen zu reagieren, vom Tisch. Er bleibt nur die Entscheidung zwischen Abgabe einer Unterlassungserklärung oder dem Führen eines gerichtlichen Verfahrens.
 

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