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Wertersatz Nach Widerruf

BGH: Wertersatz nach Widerruf eines Katalysator-Kaufs nach Einbau und Probefahrt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es Verbrauchern im Rahmen von Fernabsatzverträgen vor einem möglichen Widerruf nicht gestattet ist, Waren über das Maß hinaus zu gebrauchen, wie es ihnen im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Anderenfalls müssten sie Wertersatz zahlen (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15). Das Urteil bezieht sich jedoch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie 2014 und hätte nach der aktuellen Regelung auch anders ausgehen können.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 einen Katalysator im Online-Shop der Beklagten. Nach Erhalt der Ware ließ der Kläger den Katalysator von einer Werkstatt in seinen Pkw einbauen und führte anschließend eine Probefahrt durch. Dabei stellte er eine reduzierte Leistung des Fahrzeuges fest und machte daraufhin fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der zurückgesendete Katalysator wies jedoch aufgrund der Probefahrt erheblich Gebrauchs- und Einbauspuren auf, weshalb die Verkäuferin die Rückerstattung des Kaufpreises verweigerte.
Was entschied der BGH?
Der BGH entschied jetzt, dass der Kläger vor Ausübung seines Widerrechts mit dem Gebrauch des Katalysators zu weit gegangen sei und Wertersatz zahlen muss.
Grundsätzlich stehe Verbrauchern das Recht zu, eine online erworbene Ware mehr als nur in Augenschein zu nehmen. Eine Begrenzung darauf würde den Verbraucher im Fernabsatz gegenüber dem Verbraucher im stationären Handel benachteiligen, da letzterer über weitergehende Prüfungs- und Erkenntnismöglichkeiten verfüge. Um dies zu vermeiden wird dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen das Recht zugesprochen, die Ware vor einem Widerruf auf ihre Eigenschaften und Funktionsweise hin zu prüfen, ohne dafür direkt das Risiko für den damit einhergehenden Wertverlust zu tragen (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, alte Fassung). Danach hat der Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an:
Zwar sei die Ware für den Einbau in einen Gegenstand bestimmt gewesen und könne auch nur durch den Einbau auf ihre Funktion hin überprüft werden. Jedoch sei solch eine Überprüfung in der Regel auch im Ladengeschäft ausgeschlossen. Mit dem Einbau des Katalysators in sein Fahrzeug habe der Kläger die Kompensationsmöglichkeiten einer entgangenen Beratung, beispielsweise in Form einer Beratung durch geschultes Verkaufspersonal, überschritten.
Würde man die Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise des Fahrzeugs vor Erhebung des Widerrufsrechts zulassen, stünde der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft besser da als der Verbraucher im stationären Handel. Eine solche Besserstellung sehe aber weder der nationale noch der europäische Gesetzgeber vor.
Was heißt das für Händler?
Die Rechtslage hat sich mittlerweile geändert, so dass das Verfahren nach der aktuellen Regelung wohl anders ausgegangen wäre:
Die jetzt gültige Regelung in § 357 Abs. 7 BGB zum Wertersatz hat folgenden Wortlaut:
„Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“
Der Verbraucher muss also keinen Wertersatz leisten für die bloße Nutzung der Ware, durch die diese keinen Wertverlust erleidet. Auf einen Vergleich zu den Prüfungsmöglichkeiten in einem stationären Ladengeschäft kommt es nicht mehr an, sondern allein darauf, ob die Ware einen Wertverlust erlitten hat, die auf einen zur Prüfung der Eigenschaften, der Funktionsweise und der Beschaffenheit nicht notwenigen Umgang mit ihr zurückzuführen war. In dem Katalysatorfall wäre also die Frage, ob der Einbau und die Probefahrt notwendig war, um die Beschaffenheit und Funktionsweise zu prüfen.
Bei Waren, die nicht mittels einer Besichtigung, sondern nur nach einem Einbau ordnungsgemäß geprüft werden können, ist nach neuer Rechtslage kein Wertersatz zu zahlen. Diese Abnutzungen müssen Händler ohne Ersatz hinnehmen. Anderes gilt jedoch dann, wenn der Ein- und/oder Ausbau nicht sachgerecht erfolgte und die Gebrauchsspuren etc. daher eingetreten sind. Aber zu dieser Frage stehen nach aktueller Rechtslage noch entsprechende Grundsatzentscheidungen aus.
 

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