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AGB: Sind Rechtswahlklauseln im EU-Onlinehandel zulässig?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Online-Handel darauf hingewiesen werden muss, dass bestimmte verbraucherschutzrechtliche Regelungen des Staates des jeweiligen Verbrauchers trotz Rechtswahl weiterhin gelten (Urteil vom 28.7.2016, C-191/15).

Geklagt hatte in dem Fall ein österreichischer Verein für Konsumenteninformation. Er ging gegen die Online-Plattform Amazon vor, welche die Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete. Die Klausel erachtete der Konsumentenverein als unzulässig.
Tatsächlich folgte der EuGH dieser Ansicht und entschied, dass die besagte Klausel irreführend und damit unzulässig ist. Verbraucher müssten darüber aufklärt werden, dass trotz solcher Rechtswahlklauseln daneben immer auch weiterhin das zwingende Verbraucherschutzrecht des Heimatlandes des Verbrauchers gelte.
Die Entscheidung ist folgerichtig. In Art. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) heisst es für Verbraucherverträge:
„Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Daher: Rechtswahlklauseln bleiben weiterhin zulässig. Sie müssen allerdings darauf hinweisen, dass durch die Rechtswahl nicht das zwingende Verbraucherschutzrecht des Heimatlandes des Verbrauchers außer Kraft gesetzt wird.
Der EuGH entschied außerdem über die Anwendung von Datenschutzrecht: Für die Anwendung nationalen Datenschutzrechts genüge eine Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit auf das jeweilige Land nicht. Vielmehr müsse die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in dem jeweiligen Land erfolgen.
Rechtliche Grundlage ist Art. 4 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Danach gilt grundsätzlich das Datenschutzrecht, in dessen Geltungsgebiet sich die Niederlassung der verantwortlichen Stelle befindet. es gilt also das Sitzprinzip. Hat ein deutscher Onlinehändler seinen Sitz ausschließlich in Deutschland und betreibt von dort aus auch auch Onlinehandel z. B. nach Frankreich, muss er nur das deutsche Datenschutzrecht einhalten. Begründet er ein Niederlassung in Frankreich, gilt für ihn zusätzlich auch das französische Datenschutzrecht.
Übrigens: Zum 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft, die die bisherige Datenschutzrichtlinie ablöst. Künftig wird dann das Marktortprinzip gelten: Dann reicht es aus, dass sich das Angebot an einen bestimmten nationalen Markt in der EU richtet.
 

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