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Bei “Weißer Ware” ist eine konkrete Typenbezeichnung erforderlich

Wirbt ein Elektrohändler in Werbeanzeige mit Haushaltsgeräten, so muss er die jeweiligen Typenangaben für die Geräte angeben. Das Fehlen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar und ist geeignet die Interessen von Verbrauchern und Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Ein Wettbewerbsverband hatte das Fehlen einer Typenbezeichnung in einer Werbeanzeige für ein Elektrogerät abgemahnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem Recht und entschied, dass es sich bei der Typenbezeichnung um eine wesentliche Information handelt, deren Fehlen eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a III Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Die Typenbezeichnung erlaube es dem Verbraucher, bei der Anschaffung langlebiger Waren, Produkt- und Preisvergleiche vorzunehmen und Testergebnisse herauszufinden (Urteil vom 17.1.2013, Az. 2 U 97/12).
In Onlineshops gehört die Hersteller- und Typenbezeichnung bei „Weißer Ware“ (Beispiel: „Waschomat XY123“) auch nach der Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EnVKV) und entsprechenden EU-Richtlinien zu den Pflichtangaben, deren Fehlen abgemahnt werden kann. Händler müssen daher auf korrekte Artikelbeschreibungen in ihren Onlineshops achten.
Bildnachweis: Sashkin – Fotolia.com

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