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Amazon-Händler dürfen fremde Produktbilder nutzen

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass das Einbinden von fremden Produktfotos über Amazon kein Urheberrechtsverstoß darstellt (Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13).
Ein Amazon-Händler hatte sich gegen die Einbindung seiner Produktbilder in die Amazon-Angebote eines anderen Händlers gewehrt und diesen urheberrechtlich abgemahnt. Das Landgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Händler, die Produktbilder bei Amazon einstellten, erklärten damit stillschweigend ihr Einverständnis dazu, dass diese Bilder auch in anderen Angeboten verwendet werden dürften. Alle Händler hätten die entsprechenden Amazon-Nutzungsbedingungen akzeptiert. Den Parteien sei daher bekannt, dass Amazon standardmäßig identische Produkte liste und diese auf gleichartigen Produktseiten zusammenführe. Der klagende Händler habe auch keine Maßnahmen getroffen, um das gemeinsame Listen von Angeboten unter seinen Bildern – etwa über eine entsprechende Kennzeichnung – zu verhindern.
Amazon-Händler können die Verwendung ihrer Fotos in anderen Amazon-Angeboten letztlich nur schwer verhindern. Auch Wasserzeichen u.ä. könnten über das an Amazon übertragene Bearbeitungsrecht wieder entfernt werden.
Bildnachweis: -chaos- Fotolia
 
 

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