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Werbeaussage "CE-geprüft" ist irreführend

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Landau ist der Hinweis „CE-geprüft“ irreführend, da er den falschen Eindruck einer erfolgten Prüfung erweckt. (Urteil vom 06.11.2013 – Az.: HK O 16/13).
Ein Elektrohändler hatte einen Geschirrspüler im Onlineshop mit dem Hinweis „CE-geprüft“ beworben und war dafür wettbewerbsrechtlich abgemahnt geworden. Das mit der Sache befasste Landgericht Landau gab dem Abmahner Recht: Die Aussage „CE-geprüft“ erwecke bei Verbrauchern die irrige Vorstellung, der Artikel sei von einer unabhängigen Stelle geprüft worden und habe ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten. Tatsächlich handele es sich bei der CE-Kennzeichnung aber nur um die eigene Erklärung des Herstellers, mit der er die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften des europäischen Binnenmarktes bestätige. Eine unabhängige Prüfung finde nicht statt.
Das Urteil entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung. Das CE-Kennzeichen darf insbesondere nicht mit dem Siegel „Geprüfte Sicherheit“ verwechselt werden. Hier wird tatsächlich eine Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz bescheinigt, so dass ein Hinweis „GS-geprüft“ zulässig wäre.
Siehe dazu auch: OLG Frankfurt – Werbung mit „CE-geprüft“ ist unzulässig
 

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