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OLG Dresden: Rechtliche Kriterien für Testwerbung gelten auch für TÜV-Siegel

Mit Urteil vom 11.2.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass im Rahmen der Verwendung von TÜV-Siegeln dieselben Kriterien zu beachten sind, die bei der Werbung mit Testergebnissen (Az: 14 U 1561/13).
Durch die Werbung mit einem TÜV-Siegel wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Produkt erheblich verstärkt. Allerdings ist aus dem Siegel an sich nicht erkennbar, wie es zu dem vorliegenden Ergebnis gekommen ist.
Nach Auffassung des OLG Dresden sind die Maßstäbe für Werbung mit Testergebnissen auch auf TÜV-Siegel anzuwenden. Dieser Grundsatz gelte stets dann, wenn die TÜV-Siegel das Ergebnis einer Untersuchung darstellten. Die werbende Partei müsse dem Verbraucher eine Fundstelle angeben, die leicht auffindbar sei, eindeutig darauf hinweise, nach welchen Maßstäben geprüft worden sei und welche Anforderungen für eine Bewertung mit „sehr gut“ gelten. Die Werbung mit TÜV-Siegeln beinhalte eine subjektive Service-Qualität, die der Verbraucher nachvollziehen können müsse. Die verwendeten Kriterien seien in der Regel im Internet nicht auffindbar. Deshalb sei die Angabe der Fundstelle erforderlich. Nicht ausreichend seien jedoch allgemeine Informationen zu Zertifikaten auf der entsprechenden TÜV-Homepage, so die Richter. Stelle das TÜV-Siegel hingegen nur eine Konformitätserklärung dar, so gelten die dargelegten Grundsätze nicht.
Bidlnachweis: © kk-artworks – Fotolia.com

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