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OLG Hamm: „B-Ware“ hat 2 Jahre Gewährleistung

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Gewährleistungsfrist nur bei gebrauchter Ware verkürzt werden darf. „B-Ware“ erfüllt diese Anforderungen nicht (Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13).
Ein Onlinehändler hatte ein Notebook als „B-Ware“ mit einer einjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche angeboten. Laut Angebot bezeichnete er als „B-Ware“ Artikel, die nicht mehr original verpackt waren, deren Verpackung beschädigt war oder fehlte, oder auch Artikel, die  einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden.
Das Oberlandesgericht stufte das Angebot in seiner Entscheidung jedoch als wettbewerbswidrig ein. Die Verkürzung der gesetzlichen, zweijährigen Gewährleistungsfrist beim Verkauf an Verbraucher sei nach § 475 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nur bei gebrauchter Ware zulässig. Die Artikel müssten also bereits einmal ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden sein. Diese Voraussetzung sei bei der bloßen Beschädigung oder dem Fehlen der Verpackung nicht erfüllt.
Bei „B-Ware“, die Verbrauchern angeboten wird, darf die zweijährige Gewährleistungsfrist nur dann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn es sich um gebrauchte Artikel handelt.
Bildnachweis: tezzstock – Fotolia.com

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