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LG München I: GEMA Sperrtafeln auf Youtube

Das Landgericht (LG) München I hat vor einigen Tagen die GEMA-Sperrtafeln auf Youtube als illegale Anschwärzung und Herabwürdigung bezeichnet und diese folglich als wettbewerbswidrig eingestuft (Urteil vom 24.2.2014, Az: 1 HK O 1401/13).
Wer auf Youtube ein bestimmtes Lied sucht, stolpert öfter über die sogenannten GEMA-Sperrtafeln, die deutlich machen, dass Youtube die Rechte an dem Lied nicht eingeräumt wurden. Der Grund für die fehlenden Rechte von Youtube ist, dass das Unternehmen für die zur Verfügung gestellten Titel keine Vergütung entrichten will, aber durch die Musik Werbeerlöse erwirtschaftet. Die Art und Weise der Darstellung und des Textes würde jedoch den Anschein erwecken, dass die GEMA für die Sperrung verantwortlich sei. Dies führe die Öffentlichkeit rechtswidrig in die Irre und rufe so eine einseitige Meinungsbildung zu Lasten der GEMA hervor. Durch die Verwendung der Sperrtafeln würde eine „absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA“ hervorgerufen, so das LG. Verantwortlich für die Sperrung sei nicht die GEMA, sondern Youtube selber. Dies würde durch die Formulierung nicht deutlich.
Das Urteil des LG ist noch nicht rechtskräftig.
Bildnachweis: fotogestoeber – Fotolia

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