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OLG München: Wettbewerbsverstoß durch teiladressierte Werbeschreiben

In seinem Urteil (Az: 29 U 2881/13) vom 5.12.2013 stellte das Oberlandesgericht (OLG) München fest, dass die wiederholte Zusendung teiladressierter Werbeschreiben an einen Verbraucher, der zuvor ausdrücklich mitgeteilt hatte, von dem werbenden Unternehmen keine Werbung mehr erhalten zu wollen, wettbewerbswidrig ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn ein entsprechender Hinweis am Briefkasten fehle.
Konkret ging es um einen Kunden, der zunächst an ihn adressierte Werbung eines Telekommunikationsdienstleisters erhielt und diese dem Unternehmen verbot. Daraufhin erreichte ihn mehrfach sogenannte teiladressierte Werbung, also solche, die nur „an die Bewohner des Hauses“ adressiert ist. Um sich beraten zu lassen wandte sich der Kunde an den Dachverband der Verbraucherzentrale. Diese sah in dem Verhalten des Unternehmens ein wettbewerbswidriges Verhalten und forderte es zur Unterlassung und zur Übernahme der Abmahnkosten auf. Das Unternehmen verweigerte dies.
Zunächst hatte sich das Landgericht (LG) München mit dem Thema zu befassen und wies die Klage ab. Ein Wettbewerbsverstoß sei nicht ersichtlich. Daraufhin wurde der Fall dem OLG vorgelegt. Das OLG bestätigte die Wettbewerbswidrigkeit und legte dar, dass ein Fall des hartnäckigen Ansprechens gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG gegeben sei. Entscheidend sei hier, dass die per se zulässige Werbung durch das ausdrückliche Verbieten des Verbrauchers eine unzumutbare Belästigung für diesen darstelle. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass ein entsprechender Hinweis am Briefkasten fehle.
Bildnachweis: rangizzz – Fotolia

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