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BGH: Problematische Gefahrübergangsregelung in AGB

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof darf Käufern nicht die Transport- und Verzögerungsgefahr über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgebürdet werden, wenn der Shop gleichzeitig auch den Aufbau der Ware anbietet und die Klausel sich auch darauf bezieht (Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12).
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbel-Onlineshops war geregelt:
„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“
Die Klausel sei unzulässig, so die Karlsruher Richter, da sie sich auch auf Bestellungen beziehe, bei denen auch der Aufbau der Möbel gleich mitbeauftragt werden könne. Im Onlinehandel bestünde für Händler zwar eine Schickschuld, so dass der Sitz des Verkäufers der Erfüllungsort für die Verkäuferpflichten sei. Mit der Übergabe der Ware an die Transortperson habe der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Beim gleichzeitigen Anbieten des Aufbaus der gekauften Möbel liege aber eine Bringschuld des Verkäufers vor. In diesem Falle hafte er sowohl die Transport- als auch für die Verzögerungsgefahr.Für diesen Fall sei die Klausel in den Allgemeinen Gechäftsbedingungen unzulässig.
Gefahrübergangsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nur auf Kaufverträge mit reiner Lieferung bezogen werden. Soll die Ware vom Verkäufer auch aufgebaut werden, muss hier eine strikte Trennung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden. Das Urteil hat vor allem im Möbel- und Elektrogerätehandel praktische Relevanz.
Bildnachweis: MASP – Fotolia

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