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OLG Bremen: “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12). Das Urteil dürfte zu einer Vielzahl von Abmahnungen führen.
Ein Internethändler hatte die Lieferzeit mit „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” angegeben. Nach Meinung der Bremer Richter stellt die Formulierung eine unzulässige AGB-Klausel. nach § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar, da sich der Händler damit eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Lieferung vorbehalte. Kunden könnten das Fristende weder erkennen noch errechnen. Insbesondere aufgrund des Zusatzes “voraussichtlich” sei nicht zuverlässig einzuschätzen, wann Fälligkeit und Verzug gegeben seien. Anders als bei der zulässigen Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage”, bei der Kunden von einer Schwankung von vielleicht 1 – 2 Tagen ausgehen könnten, sei der Zusatz “voraussichtlich” zu unbestimmt. Der Händler zeige, dass er sich nicht auf ein auch nur ungefähres Eintreffen der Ware beim Kunden festlegen wolle. Gleiches gelte bei der unzulässigen Formulierung „in der Regel“.

Fazit

Händler müssen Lieferzeiten möglichst genau angeben und Zusätze wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ vermeiden, um nicht abgemahnt zu werden.
Bei eBay ist de Umstellung zur Zeit noch nicht so einfach, denn das Onlineauktionshaus bietet keine technische Möglichkeit an, das „voraussichtlich“, welches automatisch angezeigt wird, aus den Angeboten zu entfernen.
Allerdings gibt es in den Einstellungen eine Möglichkeit, die weiterhilft:
Es gibt die Option des „Sonderversands“ in den „Versandinformationen“ bei „Versandart“. Wenn eBay-Händler diese Option wählen, fällt die Angabe der Lieferzeit in dem Angebot weg.
Nachteil: Alle Angebote müssen  einzeln abgeändert werden.

 

Bildnachweis: © Adriaan van Veen – Fotolia.com

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