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Angabe zu Lieferzeiten muss aktuell sein

Die Logistikprobleme des insolventen Versenders Neckermann.de sollten auch anderen Händlern Anlass geben, ihre Angaben zur Lieferzeit zu überprüfen.

Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist im Fernabsatz über die Einzelheiten der Lieferung, etwa die Lieferzeit, zu informieren. Wird keine Lieferzeit genannt, so darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Ware unverzüglich versandt wird (Bundesgerichtshof Urteil vom 7.04.2005 – Az.: I ZR 314/02). Längere Lieferzeiten müssen deshalb auf der Produktseite genannt werden. Die Nennung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus.

Kündigt der Transportdienstleister einen Auslieferungsstopp an, wie es die Deutsche Post im Fall Neckermann getan hat, muss der Online-Händler seine Angaben zu den Lieferzeiten auf der Website sofort abändern. Geschieht dies nicht oder ist keine Angabe zu den Lieferzeiten erfolgt, kann dies zu einer Abmahnung führen. Es ist wettbewerbswidrig und irreführend, im Webshop tatsächlich faktisch nicht verfügbare Ware anzubieten (Landgericht Hamburg Urteil vom 12.05.2009, Az.: 312 O 74/09).
Für Online-Händler heißt das: Alle angebotenen Artikel müssen auch lieferbar sein und Lieferzeitangaben müssen eingehalten werden. Werden keine Lieferzeiten angegeben, muss die Ware sofort lieferbar sein.
 

Bildnachweis: © marog-pixcells – Fotolia.com

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