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Hamburger Brauch

Wiederholter Verstoß beim Hamburger Brauch

Beim Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch muss eine neue Unterlassungserklärung mit einer bezifferten Vertragsstrafe abgegeben werden (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16).
Unterlassungserklärungen müssen eine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen enthalten, um die Gefahr eines erneuten Verstoßes auszuräumen. Anstatt jedoch einen vorab bezifferten Betrag zu vereinbaren, kann auch eine Formulierung nach dem sog. Hamburger Brauch gewählt werden. werden. Damit verpflichtet sich der Abgemahnte, im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine vom Abmahner festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe aber von einem Gericht überprüfbar ist.
So sieht beispielsweise dann die Formulierung in der Unterlassungserklärung aus:
„Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist eine angemessene, durch die Unterlassungsgläubigerin festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.“
Das Oberlandesgericht Köln entschied jetzt, dass die ursprüngliche Wiederholungsgefahr bei einem erneuten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wieder auflebt und der Abgemahnte dann eine weitere Unterlassungserklärung mit einer bezifferten Vertragsstrafe abgeben muss. Die Verpflichtung muss dann entweder absolute Summe oder einen unteren Mindestbetrag (z.B. „eine Vertragsstrafe nicht unter…“) enthalten.
Grundsätzlich ist es so: Bei der ersten Abmahnung kann noch eine nterlassungserklärung nach Hamburger Brauc abgegeben werden. Wird jedoch gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen, ist wird die darin vereinbarte Vertragsstrafe fälltig. Der Gläubiger verlangt eine bestimmte Summe und diese wird, wenn der Schuldner mit der Höhe nicht einverstanden ist, gegebenfalls gerichtlich durchgesetzt. Gleichzeitig ist jedoch eine weitere, zweite Unterlassungserklärung abzugeben. Der Schuldner wird also ein zweites Mal abgemahnt und muss sich jetzt in der zweiten Erklärung von vornherein zur Zahlung einer bezifferten Vertragsstrafe verpflichten. Verstößt er auch gegen die zweite Unterlassungserklärung, kann er sich dann nicht mehr um die Höhe oder Angemessenheit der vereinbarten Vertragsstrafe vor Gericht streiten.
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