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Abmahnung Umsatzsteuer

Achtung: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern —und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen— zu qualifizieren (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016, Az.: XI R 27/14).
Nach diesem Urteil muss der abmahnende Unternehmer also die Abmahnkosten vom Gegner immer mit Mehrwertsteuer einfordern und zwar unabhängig davon, ob der Abmahnende vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Für den Fall einer Betriebsprüfung drohen Abmahnern außerdem Nachzahlungen für zurückliegende Jahre.

  • Welcher Fall ging der Entscheidung voraus?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch GmbH
Eine GmbH, die u.a. mit Hard- und Software handelte, ließ Mitbewerber mehrfach durch einen von ihr beauftragen Rechtsanwalt wegen der Nutzung fehlerhafter AGB abmahnen. Der Rechtsanwalt forderte in der Abmahnung neben der Unterlassung und zur Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, also seiner Aufwendungen, als Nettobetrag auf. Die Umsatzsteuer wurde nicht eingefordert, weil die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt war.
Nachdem der Abgemahnte die geforderten Netto-Abmahnkosten an den Rechtsanwalt gezahlt hatte, stellte dieser der GmbH seine Honorarrechnung und verrechnete die bereits durch den Abgemahnten gezahlten Netto-Abmahnkosten. Der GmbH wurde also nur die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Nachdem die Zahlungen bei dem beauftragten Rechtsanwalt eingingen, stellte dieser an die GmbH seine Honorarrechnung abzüglich der erhaltenen Zahlungen. Er berechnete seiner Mandantin also lediglich die auf die Anwaltsvergütung entfallene Umsatzsteuer, die die GmbH dann bei ihren Umsatzsteuererklärungen als Vorsteuerbeträge abzog.
Umsatzsteuersonderprüfung
Das zuständige Finanzamt führte bei der GmbH eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch und stellte sich auf den Standpunkt, dass die GmbH durch die Abmahnung Ihrer Mitbewerber an diese jeweils eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht habe und erließ entsprechende Änderungsbescheide für die Umsatzsteuer. Die steuerpflichtigen Umsätze der GmbH erhöhten sich dadurch für die Jahre, die die Sonderprüfung durchgeführt worden war, um einen insgesamt fünfstelligen Betrag.
Einspruch der GmbH und Entscheidung des Finanzgerichts
Die GmbH legte Einspruch gegen die Steuerbescheide ein. Nachdem die Finanzbehörde bei ihrer Auffassung geblieben war, klagte sie gegen die Bescheide und das zuständige Finanzgericht gab der GmbH zunächst mit der Begründung recht, dass es an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den von ihr abgemahnten Mitbewerbern fehle, weil diesen kein Vorteil zugewandt worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (Urteil vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732), die Abmahnungen durch sog. Abmahnvereine betrifft, könne nicht auf Abmahnungen eines Mitbewerbers durch einen Marktteilnehmer übertragen werden, weil Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden erlitten.
Entscheidung des BFH
Vor dem Bundesfinanzhof unterlag die GmbH nun. Dieser knüpfte zunächst an seine Rechtsprechung zu den Abmahnvereinen (z.B. Wettbewerbszentrale) an. Diese würden eine Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UstG erbringen. Der Aufwendungsersatz sei Gegenleistung für die Abmahnleistung des Abmahnvereins (BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732). Dies sei bei der GmbH auch so gewesen. Auch hier seien die Abmahnungen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Denn die GmbH habe ihren Mitbewerbern mit der Abmahnung einen Weg gewiesen, wie diese ohne gerichtliche Hilfe den Streit beilegen konnten. Dies sei ein konkreter Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führe. Die berechneten Abmahnkosten in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren seien daher steuerpflichtige Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen.

  • Gilt das nur für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen?

Nein. Nach dem Urteil des BFH sind Leistungen dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Unternehmer für einen Dritten eine Geschäftsführung ohne Auftrag durchführt. Das ist nicht nur bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, sondern auch bei Abmahnungen wegen der Verletzung eines absoluten Schutzrechts (z.B. Marke, Patent, Design) und bei urheberrechtlichen Abmahnungen der Fall.

  • Was bedeutet das Urteil für mich als Abmahner?

Sie tragen das Risiko, dass das für sie zuständige Finanzamt bei einer Betriebsprüfung feststellt, dass die Umsatzsteuer für außergerichtliche Abmahnkosten nicht abgeführt wurde und entsprechende Änderungsbescheide erlässt.
Beispiel: Abmahnung mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR
Sie haben einen Anwalt damit beauftragt, einen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abzumahnen. Der Gegenstandswert der Abmahnung war 10.000,00 EUR.
Daraus ergeben sich Netto-Abmahnkosten in Höhe von
Gegenstandswert: 10.000,00 €

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG  725,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG    20,00
Zwischensumme netto

745,40 €

0 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 0
zu zahlender Betrag 745,40 €

Im Rahmen eines Änderungsbescheides kann die Finanzbehörde auf diese Abmahnkosten nun also Umsatzsteuer i.H.v. 141,63 EUR festsetzen.
Um dies zu umgehen könnten Sie die nach der alten Rechtslage zu wenig geforderte Umsatzsteuer von dem Abgemahnten verlangen.
Auf jeden Fall möglich ist das bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, wenn diese vor weniger als sechs Monaten ausgesprochen wurden.Bei Abmahnungen aus Schutzrechten (z.B. Marke, Design, Patent) bzw. bei urheberrechtlichen Abmahnungen, ist der Aufwendungsersatzanspruch auf keinen Fall verjährt, wenn die Abmahnung in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 ausgesprochen wurde.
Ob die Geltendmachung der zu wenig geforderten Abmahnkosten für jeweils länger zurückliegende Abmahnungen möglich ist, werden die Gerichte entscheiden müssen. Dafür spricht, dass der BGH bereits dahingehend entschieden hat, dass im Falle einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage der Verjährungsbeginn bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem eine Verfolgung der Ansprüche zumutbar, weil erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14) . Das wäre vorliegend ab der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des BFH-Urteils mit dessen Veröffentlichung am 12. April 2017 der Fall, so dass wettbewerbsrechtliche Aufwendungsersatzansprüche in Höhe der zu wenig geforderten Umsatzsteuer bis zum 12. Oktober 2017 geltend gemacht werden müssten. Bei anderen Abmahnungen (u.a. Marke, Design, Urheberrecht) wären die Ansprüche bis zum 31.12.2019 durchsetzbar.
Ob dies wirtschaftlich für Sie sinnvoll ist, ist allerdings fraglich:
Beispiel:Geltendmachung der Umsatzsteuer
Wenn Sie einen Anwalt damit beauftragen, die Umsatzsteuer i.H.v. 141,63 EUR für Sie geltend zu machen, entstehen für die außergerichtliche Geltendmachung folgende Kosten:

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG

58,50 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

11,70 €

Zwischensumme netto

70,20 €

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

13,34 €

zu zahlender Betrag

83,54 €

 
Reagiert der Abgemahnte auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht und muss diese eingeklagt werden, sieht das Kostenrisiko wie folgt aus:

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 58,50 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG

58,50 €

0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 141,63
– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 11,70 € bleibt bestehen –


-29,25 €

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG

54,00 €

Zwischensumme der Gebührenpositionen

141,75 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

31,70 €

Zwischensumme netto

173,45 €

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

32,96 €

zu zahlender Betrag

206,41 €

 
Wie immer tragen Sie auch das Insolvenzrisiko des Beklagten.

  • Was bedeutet das Urteil für mich als Abgemahnten?

Es ist möglich, dass Sie Aufforderungsschreiben erhalten, in denen Personen, von denen Sie eine Abmahnung erhalten haben, Sie nun zur Zahlung der Umsatzsteuer auffordern. Nach dem Urteil des BFH ist dies wohl grundsätzlich rechtens, wobei die Forderungen in Einzelfällen, wie z.B. bei Beendigung durch Vergleich, auch unberechtigt sein können.
 
 

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