
Wie gelingt der Nachweis der Urheberschaft an Bildern und Fotos?
Die unerlaubte Nutzung von Bildern und Fotos ist im Internet keine Seltenheit. Um dagegen vorzugehen, müssen Fotografen ihre Urheberschaft beweisen können. Doch wie kann ein solcher Nachweis gerichtsfest geführt werden? Was sagt die Rechtsprechung? Und welche Auswirkungen hat die Verbreitung von Künstlicher Intelligenz? Hier finden Sie die wichtigsten Methoden und ihre rechtliche Bewertung.
Ausgangspunkt: Copyright-Vermerk gemäß § 10 UrhG
Bilder, die mit einem Urhebervermerk versehen sind, genießen eine rechtliche Vermutung zugunsten des Fotografen. Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG gilt derjenige als Urheber, der in der üblichen Weise auf dem Werk oder seinen Vervielfältigungsstücken als solcher benannt ist. Dies mag zwar wenig zeitgemäß wirken, ist aber bis heute der gesetzliche Stand.
Im Gesetz heißt es insoweit:
„Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.“
Für den Urheber eines Werkes ist diese Regelung von großer Bedeutung: Möchte er sich gegen eine Verletzung seiner Urheberrechte zur Wehr setzen, muss er im gerichtlichen Verfahren seine Urheberschaft ggf. beweisen können.
Rechtsprechung:
- LG Frankfurt/Main (Urteil vom 20.02.2008, Az. 2-06 O 247/07): Die Urheberschaft wird vermutet, solange kein Beweis des Gegenteils erbracht wird.
- LG Kiel (Urteil vom 02.11.2004, Az. 16 O 112/03): Die Angabe des Urhebers auf einer Textdatei, die zusammen mit den Bildern auf einem Speichermedium übergeben wird, genügt.
Original-Bilddateien, Original-Negative
Die Vorlage der hochauflösenden Original-Bilddatei (bei digitalen Fotos), der Original-Negative (bei analogen Fotos) oder Skizzen gilt als überzeugender Nachweis der Urheberschaft.
Rechtsprechung:
- AG Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08): Fotografen sollten ihre Originaldateien oder -negative nicht herausgeben und online nur komprimierte oder bearbeitete Versionen ihrer Fotos veröffentlichen.
Zeugen bei der Aufnahme
Zeugen, die bei der Fotoaufnahme anwesend waren, können den Nachweis der Urheberschaft unterstützen. Das können beispielsweise Visagisten bei Fotoshootings, Gäste oder auch die abgelichteten Personen selbst sein. Im Idealfall handelt es sich aber nicht um Freunde oder Familienangehörige. Empfehlenswert ist es, die Aufnahme und etwaige Zeugen unmittelbar zu dokumentieren. So ist für den „Ernstfall“ vorgesorgt.
Anscheinsbeweis bei bestimmten Indizien:
- Übergabe von Speichermedien: Wurden die betreffenden Bilder auf einem Speichermedium vom Fotografen an den späteren Nutzer übergeben, spricht dies für die Urheberschaft des Fotografen.
- Fotoserie: Kann der Fotograf eine Serie von zusammenhängenden Bildern vorlegen, wird angenommen, dass auch das in Rede stehende Bild von ihm stammt. Derjenige, der das Foto nutzt, muss das Gegenteil beweisen (LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07).
Meta- und Exif-Daten: Nur bedingt geeignet
Digitale Fotos enthalten häufig Meta- oder Exif-Daten, die technische Informationen wie Kameraeinstellungen und Aufnahmezeitpunkte speichern. Allerdings sind diese Daten leicht manipulierbar und daher nicht als verlässlicher Beweis anerkannt.
Rechtsprechung:
- LG München I (Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07): Metadaten können bearbeitet oder gelöscht werden, weshalb sie keinen Beweis des ersten Anscheins begründen.
Hot Pixel: Ebenfalls ungeeignet
„Hot Pixel“, kleine Fehler in der Pixelanordnung, können zwar Rückschlüsse auf die verwendete Kamera zulassen, bieten jedoch keine zuverlässige Grundlage für den Nachweis der Urheberschaft.
Gründe:
- Hot Pixel können durch Bildbearbeitungsprogramme entfernt oder hinzugefügt werden.
- Auch ein Beschnitt der Fotografie kann Hot Pixel entfernen.
„Poor Mans’s Copyright“ – Schutz per Post: bedingt ungeeignet
Beim „Urheberrecht des kleinen Mannes“ versendet der Urheber sein Werk als Einschreiben an sich selbst (oder an Dritte). Die Sendung wird nach Erhalt ungeöffnet und sicher verwahrt. Gedanke dabei ist: Da die Sendung ungeöffnet ist und sich ein Poststempel mit Datum auf dem Umschlag befindet, könne eine Befassung des Versenders mit dem Werk zum jeweiligen Datum belegt werden, wenn der Umschlag erst vom Gericht selbst in einer etwaigen Verhandlung geöffnet wird. So wäre beispielsweise das Datum der Fertigstellung des Werkes grob abschätzbar.
Allerdings: Poststempel und Umschläge lassen sich mitunter leicht manipulieren. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beweis in Zweifel gezogen oder ihm kein hoher Beweiswert zugebilligt wird. Gleichzeitig lässt sich diese Option ohne großen Aufwand und bei niedrigen Kosten leicht umsetzen – sie kommt daher insbesondere als zusätzliche Absicherung in Frage.
Tipp: Gerade im Internet sind Urheberrechtsverletzungen leicht und schnell entdeckt. Mehr über die relevanten Basics erfahren Sie in unserem Beitrag Urheberrecht und Internet – Was Sie wissen sollten
Beweis der Urheberschaft in Zeiten von Künstlicher Intelligenz
Aus der Tatsache, dass KI zunehmend für die Erzeugung von Medien eingesetzt wird, ergeben sich nun prozessuale Fragen und Folgen, die bisher kaum eine praktische Rolle gespielt haben: Von einer KI autonom hergestellte Erzeugnisse genießen nach aktueller Rechtslage nämlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Dieser ist stets an eine schöpferische Leistung (§ 2 Abs. 2 UrhG) geknüpft, es benötigt also eine menschlich-gestalterische Tätigkeit – diese kann bei KI-Nutzung sehr fraglich sein. Wo es lange Zeit gänzlich abwegig war, als beklagter Verletzter zu behaupten, das in Rede stehende Bild o.ä. sei durch eine KI erstellt und daher nicht schutzfähig, dreht sich der Wind nun aus jenem praktischen Anlass. Vor Gericht obliegt es dabei grundsätzlich dem Rechteinhaber, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz des in Rede stehenden Werkes vorliegen – also auch der menschliche Schöpfungsprozess.
Zumindest vor pauschalen Einwänden kann ein Copyright-Vermerk gem. § 10 Abs. 1 UrhG insoweit aber schützen: Aus der damit verbundenen Vermutung der Urheberschaft wird auch die menschlich-gestalterische Tätigkeit gefolgert. Werden vom Verletzter dagegen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Werkqualität vorgebracht, wird der Rechteinhaber regelmäßig zum konkreten Schöpfungsprozess vortragen müssen. Wie sich die Rechtslage weiterhin entwickelt und welche Schritte der Gesetzgeber ggf. zur Anpassung übernimmt, bleibt abzuwarten.
Fazit: Auf die richtige Vorbereitung kommt es an
Der Nachweis der Urheberschaft an Bildern und Fotos erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Nutzung geeigneter Beweismittel. Insbesondere folgende Punkte sind zu beachten:
- Verwenden Sie Urhebervermerke gemäß § 10 UrhG: Achten Sie darauf, dass diese immer dann, wenn ihr Werk mit Ihrer Zustimmung veröffentlicht wird, angebracht sind. Sorgen Sie ggf. mit entsprechenden Lizenzbedingungen vor.
- Bewahren Sie Originaldateien und Negative sicher auf: Geben Sie diese möglichst nicht an Dritte heraus, sondern verwenden sie bspw. komprimierte Dateien.
- Dokumentieren Sie Ihre Fotoaufnahmen und ziehen Sie ggf. Zeugen hinzu: So vermeiden Sie zusätzlichen Stress dann, wenn es auf einen kühlen Kopf ankommt.
- Verlassen Sie sich nicht auf manipulierbare Daten wie Metadaten oder Hot Pixel.
Gerne unterstützen wir Sie mit Tatkraft und langjähriger Expertise dabei, Ihre urheberrechtlichen Ansprüche vorausschauend zu sichern. Sollte es einmal zu einer Urheberrechtsverletzung kommen, sind wir auch hier Ihre zuverlässigen Ansprechpartner.
📩 Sie benötigen Unterstützung in Sachen Urheberrecht, Markenrecht & Co.?
Wir helfen gerne! Melden Sie sich einfach bei uns.