Überspringen zu Hauptinhalt

Widerrufsfrist beginnt nicht bei Abgabe der Lieferung beim Nachbarn

Umzugskisten tragenWenn bei Lieferung eines Paketes der Adressat nicht zu Hause anzutreffen ist, wird das Paket meist bei Nachbarn abgegeben. Da aber oftmals die Pakete einige Tage dort liegen bleiben, stellt sich die Frage, ab wann eigentlich die Widerrufsfrist für den Paketinhalt beginnt. Nach einem Urteil des Amtsgerichtes (AG) Winsen vom 28.06.2012 beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn die Ware tatsächlich in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt, nicht jedoch mit Abgabe beim Nachbarn (Az. 22 C 1812/11).

Nach § 312 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch beginnt die Widerrufsfrist „bei Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger“. Das AG Winsen entschied, dass der Eingang der Ware beim Empfänger dann vorliegt, wenn die Ware in den Besitz bzw. Organisationsbereich des Empfängers gelangt ist. Dafür muss der Empfänger die Möglichkeit haben, die Ware zu prüfen und zu entscheiden, ob er vom Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Der Eingang des Paketes beim Nachbarn reicht also nicht, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Wenn die Ware jedoch nicht beim Nachbarn, sondern im Haushalt des Adressaten eingeht, ist davon auszugehen, dass die Ware in den Organisationsbereich des Empfängers gelangt ist und mithin die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Dieses Urteil ist für Onlinehändler problematisch, weil für sie nicht klar ersichtlich ist, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Gibt der Paketdienst die Ware beim Nachbarn ab, liegt der Fristbeginn tatsächlich in den Händen einer Person, die nicht Vertragspartei ist.

 

Bildnachweis: © ExQuisine – Fotolia.com

An den Anfang scrollen