Wettbewerbswidrige Werbung mit CE-Kennzeichen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem „echten“ Prüfzertifikat wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 25.02.2016, AZ. 1-15 U 58/15).
Der Fall
Ein Internethändler hatte ein Angebot mit der Formulierung „inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“ beworben und war abgemahnt worden. Zu Recht, wie die Düsseldorfer Richter entschieden. Das CE-Kennzeichen sei kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Erklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards durch den Hersteller. Eine Prüfung finde nicht statt. Es dürfe daher nicht der irreführende Eindruck entstehen, dass es sich um echtes Zertifikat handele. Das sei hier aber der Fall, da die CE-Kennzeichnung in einer Reihe mit „echten“ Prüfsiegeln aufgeführt werde.
Fazit zur Werbung mit CE-Kennzeichen
Das Urteil ist nicht überraschend und entspricht der gängigen Rechtsprechung, wonach etwa der Hinweis “CE-geprüft” irreführend ist. Das CE-Kennzeichen darf in Shops nicht zusammen mit anderen Siegeln wie „Geprüfte Sicherheit“ oder „TÜV-geprüft“ dargestellt werden. Das dürfte auch für die Platzierung von Siegel-Grafiken gelten.