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Frage des Monats: Wann sind Abmahnungen missbräuchlich?

Eine Abmahnungen können auch rechtsmissbräuchlich sein. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann der Fall, wenn die Abmahnung in erster Linie zur Generierung von Kostenerstattungsansprüchen ausgesprochen wird (Urteil vom 15.12.2011, Az: I ZR 174/10 – Bauheizgerät-Fall). Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass das Versenden von 43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen rechtmissbräuchlich ist (Urteil vom 15.09.2015, Az: 4 U 105/15).
Nach Meinung des BGH kommt es auf die Gesamtumstände an. Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung könne etwa sein, dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, gegen den Abgemahnten einen Zahlungsanspruch entstehen zu lassen. Je schwerwiegender ein Wettbewerbsverstoß, desto mehr spreche für eine ordnungsgemäße, das heißt legitime Abmahnung. Und umgekehrt: Je geringer der Wettbewerbsverstoß und je systematischer die Verfolgungsmaßnahme, desto eher liege Rechtsmissbrauch vor. Für Rechtsmissbrauch spreche auch, wenn der Abmahner in einer vorformulierten Unterlassungserklärung verschuldensunabhängig für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fordere oder diese auch bei geringen Verstößen unangemessen hoch angesetzt sei.
Verschickt ein Wettbewerber z. B. systematisch Abmahnungen wegen geringer Wettbewerbsverstöße, kann dies also rechtsmissbräuchlich sein. Betroffene Händler sollten sich anwaltlich beraten und sich solche Abmahnungen im Zweifel nicht gefallen lassen.
 

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