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Unterlassungserklärung bei unzulässiger E-Mail-Werbung darf nicht auf eine bestimmte E-Mailadresse beschränkt sein

Das Landgericht (LG) Erfurt hat entschieden, dass der Empfänger von unzulässiger E-Mail-Werbung einen Anspruch auf die Abgabe einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung hat. Die Erklärung darf nicht darauf beschränkt sein, zukünftig keine Mails mehr ohne Einverständnis an eine bestimmte E-Mailadresse zu versenden (Urteil vom 25.02.2016, Az. 1 S 107/15).
In dem Fall hatte ein Unternehmen dem Kläger E-Mail-Werbung zukommen lassen, ohne dass dazu zuvor das Einverständnis eingeholt wurde. Auf die Abmahnung hin gab das Unternehmen eine Unterlassungserklärung, in der es sich verpflichtete, dem Kläger zukünftig keine Mails mehr an die E-Mail-Adresse „XY“ zuzusenden. Das reichte dem Kläger jedoch nicht, denn er verlangte, dass die Unterlassungserklärung nicht auf die konkret genutzte E-Mail-Adresse beschränkt, sondern ohne jede Beschränkung abgegeben wird.
Das LG Erfurt gab dem Kläger Recht: Der Unterlassungsanspruch des Empfängers von ungewollter E-Mail-Werbung sei berechtigt zu verlangen, dass ihm überhaupt keine Mails von dem Unternehmer zugesendet werden. Der Anspruch bestehe vollkommen unabhängig davon, an welche E-Mailadressen die Werbung gehe, auch wenn diese Adressen dem Abgemahnten nicht bekannt seien. Der Unterlassungsanspruch umfasse alle bestehenden und zukünftigen E-Mail-Adressen des Klägers.
Bislang war die Rechtsprechung uneins zu der Frage, ob sich der Unterlassungsanspruch bei unzulässigen Werbemails einschränkend auf eine bestimmte E-Mailadresse bezieht, oder ob der Abgemahnte weitergehend versprechen muss, dem Empfänger überhaupt keine E-Mails mehr zuzusenden. Das galt nach einigen Gerichten zumindest für die Fälle, in denen der Empfänger der Mails selbst abmahnte und selbst Ansprüche als Geschädigter geltend machte. Für abmahnende Mitbewerber, Verbände usw. nach dem Gesetz gegen den  unlauteren Wettbewerb war es schon immer so, dass diese vom Abmahnten verlangen durften, dass dieser überhaupt niemandem mehr unverlangt Mails zusendet. Der Anspruch dieses „Personenkreises“ war daher auch bislang nicht auf den konkreten Empfänger der Werbung als Person oder eine bestimmte E-Mailadresse beschränkt.
Das Urteil führt zu einem hohen Wiederholungsrisiko für Werbetreibende. Der Unterlassungsanspruch ist danach sehr weitreichend, denn ohne Einschränkung auf bestimmte E-Mailadressen kann der Verstoß eher wiederholt werden. Insbesondere sind die zukünftigen E-Mailadressen des Unterlassungsgläubigers noch nicht bekannt. Das Eintragen in Black-Lists hilft daher nicht wirklich weiter.
 

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