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Werbung mit geringer Stückzahl

Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Werbung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ als unzulässig eingestuft, wenn der Kunde aufgrund des geringen Vorrats keine realistische Chance hat, die Ware innerhalb der kurzen Reaktionszeit zu kaufen (Urteil vom 2.12.2015 – Az. 9 U 296/15).
Ein Händler hatte den Kauf eines Markenstaubsaugers im stationären Einzelhandel für einen bestimmten Tag, parallel im Onlineshop ab einer bestimmten Uhrzeit beworben. Allerdings war die Ware dann online bereits innerhalb von vier Minuten ausverkauft. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung solcher Werbemaßnahmen, wenn damit zu rechnen sei, dass das Produkt am Geltungstag nicht für eine angemessene Dauer erhältlich sei. Trotz des Hinweises „nur in limitierter Stückzahl“ liege eine Irreführung vor, denn es gab keine Chance, die Ware innerhalb kurzer Zeit nach üblicher Kenntnisnahme erwerben zu können.
Um unzulässige Lockvogelangebote zu vermeiden, ist bei geringem Warenvorrat zwar ein Hinweis wie „geringer Vorrat“ erforderlich. Aber auch dann muss die Ware für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge vorhanden sein.
 

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