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BGH: Wer beliebte Produkte bewirbt, muss genügend Warenvorrat haben

Die Rechtsprechung zur Verfügbarkeit von Warenvorräten bei besonders beliebten und günstigen Angeboten verfolgt eine klare Linie: Jetzt hat der BGH entschieden, dass trotz der Bewerbung mit „solange der Vorrat reicht“ ein gewisser Warenvorrat vorhanden sein muss – andernfalls handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, wenn das Produkt nicht für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorrätig ist (BGH Urteil v. 17.09.2015, AZ: I ZR 92/14).
Die Supermarktkette „LIDL“ warb in einem ihrer Prospekte für ein Smartphone für 99,99 Euro. Mit einem Sternchenhinweis verwies die Beklagte auf folgenden Text:
“Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.”
Auf der Webseite der Beklagten wurde der Artikel ebenfalls beworben, allerdings nur mit dem Sternchenhinweis „Solange der Vorrat reicht.“
Schon am ersten Angebotstag war das Smartphone nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn ausverkauft.
Der BGH entschied zu Lasten von LIDL, dass die Hinweise nicht ausgereicht haben, um die Erwartungen der Verbraucher an die Verfügbarkeit des Angebots zu verringern. Gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liege stets eine irreführende geschäftliche Handlung vor, wenn ein Unternehmer Waren bewerbe, ohne darüber aufzuklären, dass hinreichende Gründe dafür bestehen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren über einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen.
Es wurde demnach nicht beanstandet, dass zu wenig Smartphones bereitgestellt wurden, sondern dass der Verbraucher nicht genügend über die Knappheit des Warenvorrats aufgeklärt wurde. Und obwohl der Hinweis in dem Prospekt der Beklagten schon verdeutlichen sollte, dass die Ware bereits am Angebotstag ausverkauft sein kann, ist dieser Hinweis nach Auffassung des BGH unzureichend, da der Artikel bereits am Vormittag des Angebotstages ausverkauft war, womit Verbraucher üblicherweise nicht zu rechnen hätten.
Fazit
Für Händler und Marketingabteilungen gilt daher: Besonders bei „Schnäppchen“ und „Top Angeboten“ ist darauf zu achten, dass genügend Waren vorrätig sind dadurch Erwartungen eingehalten werden können bzw. dass Sternchenhinweise konkret und vorausschauend formuliert werden.
 

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