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Werbung Mit Testergebnissen

Werbung mit Testergebnissen nur für konkret getestetes Produkt zulässig

Bei der Werbung mit Testergebnissen muss sich der angegebene Test auf das konkret beworbene Produkt beziehen (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17).
Ein Online-Händler hatte eine Matratze mit einem Qualitäts-Urteil „GUT (1,8)“der Stiftung Warentest beworben. Der Test bezog sich auf eine Matratze „C“ mit einem Härtegrad „Mittelfest“ und einer Größe von 90 x 200 cm. Bei dem konkret beworbenen Artikel handelte es sich um eine Matratze „C“ mit ähnlichen Merkmalen. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Händler zur Unterlassung. Verbraucher gingen bei der Werbung mit Testergebnissen davon aus, dass sich der Test auf das konkret beworbene Produkt beziehe. Darauf, ob die unterschiedlichen Matratzen gleich gut seien, komme es nicht an. Verbraucher erwarteten, dass die Bewertung durch die Stiftung Warentest erfolge und nicht durch ein Gericht im nachfolgenden Verfahren.
Bei Werbung müssen Händler auf den genauen Inhalt und Wortlaut des Tests achten. Nur das tatsächlich konkret getestete Produkt und die Eigenschaften, die tatsächlich konkret getestet wurden, dürfen mit dem Testergebnis beworben werden.

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