
Gutscheine an Bestandskunden sind Werbung
Der Fall zu Gutscheine an Bestandskunden:
In dem Fall hatte in Online-Händler im Zusammenhang mit dem Kauf eines Gaming-Stuhls die E-Mail-Adresse eines Kunden erhalten. Im Rahmen einer Werbeaktion verschickte der Online-Händler eine E-Mail mit einem Gutschein im Wert von 5 Euro für den Online-Shop an diesen Kunden. In der E-Mail wurde umfassend die Produktpalette des Online-Händlers von 150.000 Artikeln, das Outlet, Sonderartikel und Restposten beworben. Ein Kunde stufte dies als unzulässige Werbung ein und verklagte den Online-Händler auf Unterlassung. Der Online-Händler berief sich auf die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG zum Versand von E-Mail-Werbung an Bestandskunden.
Das entschied das Gericht:
Nach Auffassung des Gerichts stellt der Versand von Gutscheinen, die auf das gesamte Sortiment einlösbar sind, keine Werbung für „eigene ähnliche Waren“ dar. Beim Versand von E-Mail-Werbung an Bestandskunden müssten Online-Händler sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG gemeinsam vorliegen und tatsächlich nur Waren aus derselben Produktkategorie beworben werden, wie sie ursprünglich vom Kunden bestellt worden seien.
Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG:
- Der Unternehmer muss die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben.
- Der Unternehmer darf die Adresse nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden.
- Der Kunde darf der Verwendung der E-mail-Adresse zu Werbezwecken nicht widersprochen haben.
- Der Kunde muss bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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