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E-Mail-Werbung

Einwilligung zu E-Mail-Werbung ist keine automatische Einwilligung zu Telefonwerbung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine vorinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach eine Einwilligung in der Erhalt von Werbe-E-Mails nicht automatisch auch eine Einwilligung zur Telefon-Direktwerbung (sog. Cold Calls) bedeutet (Beschluss vom 23.03.2018; 15 U 17/17).
 

Der Fall

In dem Verfahren hatte das beklagte Unternehmen telefonisch versucht, zu Werbezwecken Kontakt mit einem Mitarbeiter der klagenden Firma aufzunehmen. Sie berief sich hierbei darauf, per E-Mail die Einwilligung der Klägerin erhalten zu haben. Die hierzu dem Gericht vorgelegte E-Mail enthielt jedoch allein eine Einverständniserklärung in die Zusendung von Informationsmaterial und eben nicht eine Einwilligung, auch angerufen zu werden. Das Landgericht Krefeld hatte dazu bereits erstinstanzlich entschieden, dass schon der Wortlaut der Erklärung kein Einverständnis für den streitgegenständlichen Anruf darstelle. Ein telefonischer Anruf greife weitaus mehr in den Geschäftsbetrieb ein, als das bei der Zusendung von E-Mails der Fall sei (Urteil vom 21.12.2016 , Az. 11 O 24/16). Das OLG Düsseldorf schloss sich jetzt dieser Rechtsauffassung an und nahm wegen des Anrufs einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an.

Werbeanrufe nur nach vorheriger Einwilligung

Die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist grundsätzlich ohne die vorherige Einwilligung des Angerufenen von Gesetzes wegen nicht gestattet. Umfasst sind dabei auch Anrufe, die nur mittelbar der Verkaufsförderung dienen. Handelt es sich bei dem Angerufenen jedoch um einen Unternehmer, kann sich der Werbende auch auf eine mutmaßliche Einwilligung des Adressaten stützen, § 7 II Nr. 2 2. Alt. UWG. Hierzu müssen es jedoch konkrete Umstände wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem Anruf gegeben ist. In jedem Fall muss sich die Einwilligung jedoch auf die spezifische Art der Werbung gerade durch Telefonanrufe beziehen. Beim Kontakt mit Verbrauchern glt diese Ausnahme nicht, diese können niemals ohne vorherige Einwilligung angerufen werden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass eine Einwilligung für eine andere Form der Werbung (hier Zusendung von Infomaterial) gerade nicht ausreichend ist, um eine mutmaßliche Einwilligung in Telefonwerbung im B2B-Bereich anzunehmen.
Unternehmen, die telefonisch Kalt- Akquise betreiben wollen, müssen auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abstellen. Maßgeblich ist nach wie vor, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.

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