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Abmahnung Werbe-E-Mails

Keine Bestandskunden-Mailings an Interessenten

Die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach E-Mail-Werbung ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung an Bestandskunden versendet werden darf, gilt dann nicht, wenn die Empfänger Interessenten sind, die keinen Vertrag geschlossen haben (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.04.2018, Az. I-20 U 155/16).
In dem Fall schickte ein Unternehmer Werbung per E-Mail an die Klägerin, ohne dafür zuvor deren Einwilligung eingeholt zu haben. Die Klägerin hatte sich zwar in der Vergangenheit über Angebote des Beklagten informiert, zu einem Vertragsschluss war es aber nicht gekommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Eine Voraussetzung des § 7 Abs. 3 UWG, wonach E-Mails auch ohne vorheriges Einverständnis versendet werden dürften, sei, dass der Versender die Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten habe. Hier sei es jedoch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, so dass die Empfängerin keine Kundin geworden sei.
E-Mail-Werbung kann nach der Ausnahmeregelung ohne Einwilligung unter insgesamt vier Voraussetzungen versendet werden, die zusammen erfüllt sein müssen:

  1. Der Werbetreibende muss die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben.
  2. Der Werbetreibende nutzt die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
  3. Der Kunde darf der Verwendung nicht widersprochen haben.
  4. Der Kunde ist bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen worden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 
Bildnachweis: © Allebazi – stock.adobe.com
 

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