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Kundenzufriedenheitsabfrage

Kundenzufriedenheitsabfrage mit der Rechnung ist nicht zulässig

In E-Mails, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag versendet werden dürfen, darf ohne Einwilligung keine Werbung platziert werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17).

Der Fall zur Kundenzufriedenheitsabfrage

Ein Händler hatte einem Kunden per E-Mail die Rechnung übersandt und im Mail-Text um eine Bewertungsabgabe gebeten. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung wegen der Versendung einer unzulässigen Werbe-E-Mail. Der Bundesgerichtshof gab dem Abmahner recht und bejahte eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. An der Einordnung von Zufriedenheitsabfragen als Werbung ändere auch die Tatsache nichts, dass diese mit der Rechnung versendet würden. Zwar beeinträchtigten Zufriedenheitsabfragen den Adressaten vergleichsweise geringfügig, aufgrund der Gefahr des Umsichgreifens von Werbung per E-Mail-Zusatz sei aber eine erhebliche Belästigung anzunehmen.

Das Fazit zur Kundenzufriedenheitsabfrage

Werbung ist alles, was auch nur mittelbar der Umsatzsteigerung dienen soll. Dazu zählen Bewertungsanfragen ebenso wie etwa auch Event-Hinweise oder Downloadangebote. Werden sie in Geschäftsmails eingefügt, erfordert das die vorherige, ausdrückliche Werbe-Einwilligung des Empfängers.

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