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Werbung mit Garantien durch den BGH gelockert

Lange Zeit war umstritten, ob im Rahmen eines Online-Shops mit einer Garantie, z. B. des Herstellers geworben werden darf, ohne dabei gleichzeitig die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Viele Shop-Betreiber werben in ihrem Shop z. B. mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“, ohne nähere Angaben zu machen. Einige Gerichte haben dies als Verstoß gegen § 477 BGB und damit als Wettbewerbsverstoß angesehen (z. B. das OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 4 U 71/09). Nach der Vorschrift des § 477 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und dass die Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, beinhalten.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Streit beigelegt und entschieden, dass von der Vorschrift des § 477 BGB noch nicht die bloße Werbung mit einer Garantie erfasst ist (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09). Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB falle nämlich erst die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen bereits die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch gar nicht rechtsverbindlich versprochen wird. Ein Händler hatte in seinem Online-Shop mit einer Garantie von drei Jahren für ein Produkt geworben, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Eine Werbung mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“ auf der Angebotsseite dürfte damit nunmehr rechtskonform sein, auch wenn keine zusätzlichen Angaben zur Garantie gemacht werden. Das Garantieversprechen des Herstellers,das in aller Regel in der Verpackung untergebracht ist, muss sich dann allerdings an den Voraussetzungen des § 477 BGB messen lassen. Werden hier die Anforderungen nicht erfüllt, haftet hierfür nicht der Händler.
Der Händler aber muss weiterhin auf der Hut sein, wenn er die Garantieregelungen z. B. in seine AGB integriert, denn auf solche Garantieklauseln findet § 477 BGB wiederum Anwendung. Denn in diesem Fall liegt eine Garantieerklärung des Händlers vor. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom April 2011 ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB sehr wohl um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt, sodass Verstöße gegen die Vorschrift grundsätzlich wettbewerbswidrig sein können.

Auch der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie ist nicht immer geläufig. Während es sich bei der Gewährleistung um gesetzliche Mindestrechte des Käufers beim Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln handelt, von denen in AGB auch nicht abgewichen werden kann, versteht man unter einer Garantie ein darüber hinaus gehendes, grundsätzlich freiwilliges Versprechen, entweder des Herstellers (z. B. eine Haltbarkeitsgarantie) oder des Händlers (z. B. Geld-zurück-Garantie), die sich gegenüber Verbrauchern an der Vorschrift des § 477 BGB richtet.
Internethändlern ist somit zu raten, besonders sorgsam darauf zu achten, dass mit einer Garantie des Herstellers lediglich auf der Angebotsseite geworben wird, während eigene Garantieversprechen im Rahmen der AGB tunlichst vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden sollten. Soweit im Rahmen von Auktionsplattformen Garantien genannt werden, sollten diese explizit als Herstellergarantien bezeichnet werden, da die Angebote auf Auktionsplattformen wie eBay nach der Rechtsprechung im Gegensatz zu den Angebotsseiten der Online-Shops bereits als bindende Angebote gelten.

Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com

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