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Virtuelle Todesanzeigen im Internet sind zulässig

Üblich ist es, einen Todesfall durch eine Todesanzeige öffentlich bekannt zu machen. In Zeiten des iPhones und Facebook greifen die Trauernden dabei auch auf sogenannte virtuelle Todesanzeigen zurück. Facebook bietet etwa die Möglichkeit, Facebook-Profile Verstorbener in Gedenkseiten (www.facebook.com/help/contact/305593649477238) umzuändern. Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied jetzt, dass eine virtuelle Todesanzeige mit Kondolenzbuch auf einer Webseite zulässig ist (Urteil vom 14.02.2014, Az. 13 S 4/14).
In dem Fall ging es um eine Todesanzeige, die auf einer Internetseite veröffentlicht worden war. Die Anzeige enthielt Angaben zum Verstorbenen, nämlich Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum, Berufsbezeichnung, Wohnort und letzte Ruhestätte, wobei diese Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen stammten. Hinzu kam die Möglichkeit, sich auf der Seite in ein virtuelles Kondolenzbuch eintragen zu können. So gab hierbei eine Frau gleich an, angeblich die Geliebte des Verstorbenen gewesen zu sein. Die Einträge waren auch über die einschlägigen Internetsuchmaschinen auffindbar. Die Witwe des Verstorbenen verlangte von den Betreibern der Webseite unter anderem die Löschung der Todesanzeige und der dazugehörigen Kondolenzeinträge. Als diese Bitte verweigert wurde, kam es zum Rechtsstreit.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die betroffene Todesanzeige selbst datenschutzrechtlich unbedenklich ist. Insbesondere habe die Witwe keinen Anspruch auf Löschung der virtuellen Todesanzeige, da diese nach § 29 Absatz 1 Nr. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei. Danach sei das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung dann zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könnten. Eine Unzulässigkeit könne sich nur dann ergeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiege. Grundsätzlich werde ein Verstorbener im Rahmen des sogenannten ideellen postmortalen Persönlichkeitsrechts davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Allerdings werde die Menschenwürde des Verstorbenen durch eine virtuelle Todesanzeige gerade dann nicht verletzt, wenn deren Inhalt sich in der bloßen Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte erschöpfe. Es handele sich um wertneutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen.
Auch die Witwe selber konnte keine Rechte aus etwaigen, eigenen Persönlichkeitsverletzungen wegen der Todesanzeige herleiten. Die hier allein zu beurteilende Todesanzeige mit Kondolenzfunktion enthielt nämlich gerade keine personenbezogenen Daten der Witwe und stellte auch keinen mittelbaren Bezug zu ihr her.
Leider ließ das Gericht im Ergebnis die Frage offen, ob das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt auf die Erhebung und Verarbeitung von Daten Verstorbener von vornherein Anwendung finden kann.
Allerdings bejahten die Saarbrücker Richter den Anspruch der Witwe auf Löschung des entsprechenden Eintrags der angeblichen Geliebten im Kondolenzbuch. Insbesondere sei es für die Witwe wegen einer damit konkret einhergehende Persönlichkeitsverletzung nicht hinnehmbar, dass durch den Kondolenzeintrag für Außenstehende der unrichtige Eindruck entstehe, ihr Mann habe sie betrogen. Hierdurch werde letztlich auch die Witwe in ein negatives Licht gerückt. Der entsprechende Eintrag musste vom Webseitenbetreiber daher gelöscht werden
Fazit: Im Ergebnis ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen unbedenklich, im Internet Todesanzeigen zu veröffentlichen, solange die Angaben allein auf öffentlich zugängliche Daten des jeweils Verstorbenen beruhen. Datenschutzrechtlich problematisch wird es wohl immer dann, wenn beispielsweise auch Daten von Hinterbliebenen ohne deren ausdrückliche Einwilligung mit in die Anzeige aufgenommen werden.
Bildnachweis: © fotoschuh @ Fotolia.com

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