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AG Leipzig: Auskunftspflichten bei unzulässiger E-Mail

Das AG (Amtsgericht) Leipzig hat mit seinem Urteil vom 18.7.2014 klargestellt, dass eine datenschutzrechtlichen Auskunft auch dann vollständig erteilt ist, wenn nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, dass keine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat, sich dies aber aus den näheren Umständen ergibt (Az: 107 C 2154/14).
In dem zu entscheidenden Fall erhielt der Kläger von der Beklagten eine E-Mail, worin er zu einer Veranstaltung eingeladen wurde. Da der Kläger der Beklagten jedoch seine E-Mailadresse nicht mitgeteilt hatte, machte er einen Unterlassungsanspruch und einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend. Der Kläger hatte seine E-Mail-Adresse im Internet öffentlich bekannt gemacht und dadurch einen Zugriff auf diese Daten ermöglicht. Dies stellte die Beklagte in ihrem Antwortschreiben klar, schwieg jedoch zu der Frage, ob und an wen die Daten des Klägers übermittelt worden seien.
Das Gericht hatte folglich die Frage zu klären, ob dem Kläger in einem solchen Fall noch ein weiterer Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zusteht. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das nicht der Fall sei. Dem Kläger sei sehr wohl bekannt, woher die Beklagte die Daten habe und lehnten somit den Anspruch ab. In ihrem Schreiben werde von der Beklagten stillschweigend deutlich gemacht, dass eine Übermittlung an Dritte nicht stattgefunden habe. Dritte könnten sich die E-Mail-Adresse des Klägers jederzeit über das Internet beschaffen. Ein Weitergeben vertraulicher, personenbezogener Daten an Dritte sei folglich nicht gegeben. Die bisherige Auskunft der Beklagten sei ausreichend.
Fazit: Bei einem öffentlichen Bekanntmachen eigener Daten im Internet verwirken zumindest Teile des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG.

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