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BGH: Wer muss was darlegen und beweisen im Prozess um Softwaremängel?

Wer von einem Softwarevertrag, also einem Werkvertrag nach §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurücktreten will, hat darzulegen, dass die Software mangelhaft ist. Nicht immer ist dabei klar, wie konkret ein solcher Mangel von demjenigen zu beschreiben ist, der hiervon Ansprüche ableiten will. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, dass der Besteller einer Software nur die Mängel beschreiben, zu den Ursachen aber nichts darlegen muss (Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 276/13).
In dem Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle in der Vorinstanz mit seiner Entscheidung vom 12.09.2013 -5 U 63/12 – den Anspruch auf Rückabwicklung Softwarevertrages dem Grunde zurückgewiesen, da es der Auffassung war, die streitgegenständliche Mängelbeschreibung des Softwarebestellers sei nicht ausreichend gewesen. Der BGH legte jetzt in der Revision die Darlegungsanforderungen für den Softwarebesteller bei Mängeln einer gelieferten und installierten Software fest.
Der Angelegenheit lag die rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem EDV -Handels-und Softwareentwicklungsunternehmen und seinem Kunden zugrunde. Das Softwareunternehmen hatte sich verpflichtet, für 22.141,00 € netto dem Kunde eine bestimmte Warenwirtschaftssystemsoftware zu installieren und einzurichten. Dies umfasste auch die Anbindung dieser Software an die vom Kunden genutzten Online- Shops. Nach erfolgter Installation stritten die Parteien über bestimmte Fehler an der installierten Software. Besonders beanstandete der Besteller, dass die Schnittstellen zu den Online-Portalen nicht funktionierten.
Als es zu keiner Einigung zwischen Parteien kam, erklärte der Kunde sodann den Rücktritt vom Vertrag und verklagte das Softwareunternehmen auf Zahlung von 26.347,79 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der implementierten Software.
Das OLG hatte den Anspruch des Kunden noch zurückgewiesen und dem Kunden u.a. entgegengehalten, dass sein Vortrag zu den jeweiligen Mängeln nicht ausreichend genug gewesen sei. Insbesondere habe es am Vortrag dazu gefehlt, was mit dem Softwareunternehmen wegen der zu erbringenden Software vereinbart worden sei und welche der vereinbarten Funktionalitäten versagt haben. Zudem hätte der Kunde Änderungswünsche während seines Softwaregebrauchs gegenüber dem Auftragnehmer kenntlich machen müssen. Dies sei nicht geschehen.
Der BGH, der den zugrunde liegenden Softwarevertrag als Werkvertrag einstufte, konnte dieser Auffassung allerdings nicht folgen. Der Auftraggeber eines Softwarevertrages, der als Werkvertrag zu qualifizieren sei, müsse nur die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordne, genau bezeichnen. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung hingegen müsse er nichts vortragen. Ob nämlich die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen seien, ist laut BGH letztlich Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags.
Für den BGH war somit ausreichend, dass der Kunde erklärt hatte, das Softwareunternehmen sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen seien nicht funktionsfähig gewesen.
Das Berufungsurteil wurde vom BGH somit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Fazit: Die Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers bei einem Mangel dürfen gemäß BGH nicht überspannt werden. Es ist ausreichend, dass der Softwarebesteller die Mangelerscheinungen genau bezeichnet. Zu den Ursachen muss er im Ergebnis nichts weiter angeben.
Bildnachweis: © virtua73 – Fotolia.com

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