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Kein Rücktritt vom Softwareerstellungsvertrag bei teilbarer Leistung

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass bei einem Softwareerstellungsvertrag, bei dem die Software aus verschiedenen Modulen besteht, ein einheitlicher Rücktritt vom Vertrag nicht zulässig ist (Beschluss vom 14.02.2014, Az. 19 U 166/12).
Auch im Rahmen von Software-Erstellungs- bzw. Entwicklungsverträgen kann es zum Rücktritt kommen, so dass in der Regel die gegenseitig empfangenen Leistungen zurück gewährt und gezogene Nutzungen herausgeben werden müssen. Anders kann es sich für den Anspruch auf Rückzahlung darstellen, wenn die betroffene Software aus mehreren Komponenten bzw. Modulen besteht.
In dem entschiedenen Fall das Oberlandesgericht Köln im Rahmen einer Berufung über einen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns in Höhe von 6.664,- € zu entscheiden gehabt. Der klagende Auftraggeber hatte zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Gegenstand war eine Software, die aus verschiedenen Modulen bestanden hatte. Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf Rückzahlung und damit auch die Berechtigung zum Rücktritt verneint. Dies wurde durch das OLG nun bestätigt.
Das Gericht führte aus, dass das Recht zum Rücktritt im Hinblick auf alle Softwarekomponenten allein dann bestehe, wenn die Gesamtleistung nach dem Willen der Vertragsparteien als unteilbare Leistung anzusehen sei. Fehle eine solche Absprache, könne die Vereinbarung über die Unteilbarkeit der Leistung auch stillschweigend getroffen werden, falls sie sich nicht bereits aus technischen oder rechtlichen Gründen ergebe. Für die Annahme der Unteilbarkeit der Leistungen komme es entscheidend darauf an, ob diese miteinander „stehen und fallen“ sollten. Ausschlaggebend sei es unter anderem, ob es dem Erwerber ausdrücklich auf die einheitliche Herstellung der einzelnen Softwaremodule ankomme, weil er nur auf diese Weise eine praktikable und wirtschaftliche Bewältigung der von ihm an die Software gestellten Aufgaben erwarten könne. Auch spreche gegen die Teilbarkeit der Leistungen etwa ein ernsthaftes Interesse des Softwarebestellers, bei späteren Betriebsstörungen einen einheitlichen Ansprechpartner zu haben. Allein die beabsichtigte gemeinschaftliche Verwendung aller Komponenten einer Software führe aber laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits zur Annahme eines einheitlichen Vertrages.
So lag der Fall hier: Die Kölner Richter konnten weder aufgrund technischer oder rechtlicher Gründe erkennen, dass eine einheitliche Leistung vorlag. Es sei von einer teilbaren Leistung in Bezug auf die einzelnen Module auszugehen gewesen. Auch lag kein sog. Interessenfortfall gemäß § 323 Absatz 5 Satz 1 BGB vor, so dass der Rest der Software ohne die eine Komponente wertlos gewesen wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass die einzelnen Komponenten bzw. Softwaremodule so aufeinander abgestimmt seien, dass sie nur insgesamt sinnvoll genutzt werden könnten. Vielmehr dienten die einzelnen Module isolierten Funktionalitäten und könnten letztlich auch unabhängig von einander verwendet werden.
Bei der Beauftragung der Erstellung einer Software, die aus mehreren Modulen besteht, sollte der Auftraggeber darauf achten – will er sich den Rücktritt insgesamt vorbehalten – die Unteilbarkeit der Gesamtleistung direkt vertraglich mit zu regeln. Andernfalls läuft er Gefahr, sich später nicht insgesamt vom Vertrag lösen zu können.
Quelle: www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/19_U_166_12_Beschluss_20130214.html
Bildnachweis: © puckillustrations – Fotolia.com

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