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Verkauf von gebrauchten E-Books ist nicht zulässig

Das Landgericht (LG) Bielefeld hat entschieden, dass der Weiterverkauf von „gebrauchte“ E-Books unzulässig ist (Urteil vom 5. März 2013, Az. 4 O 191/11). Damit ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den zulässigen Verkauf gebrauchter Software (Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11) nicht auch auf die Weiterveräußerung von E-Books anwendbar.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Deutschland (VZBV) gegen einen Anbieter von E-Books, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Weiterverkauf der bei ihm erworbenen E-Books untersagte. Der Verband berief sich darauf, dass der Verbraucher nach dem „Kauf“ nicht wie sonst mit der gekauften Sache verfahren könne, da der mit dem Kaufvertrag bezweckte Erfolg – nämlich, dass man das Buch nach dem Lesen auch verleihen oder weiterverkaufen könne – nicht erreicht werde. Der VZBV hatte darin eine unangemessene Benachteiligung der E-Book-Käufer im Sinne von § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, der unzulässige AGB-Klauseln regelt.
Das LG Bielefeld entschied aber, dass ein Weiterverkauf von E-Books nicht rechtmäßig ist. Um E-Books legal weiter verkaufen zu dürfen, müsse der Käufer die Zustimmung des Rechteinhabers einholen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes passe nicht, da auf den E-Book-Weiterverkauf nicht die Softwarerichtlinie, sondern vielmehr die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union (2001/29/EG) anzuwenden sei. Nach der Urheberrechtsrichtlinie trete nach der Veräußerung eines digitalen Werkstücks aber gerade keine Erschöpfung der Rechte des Urhebers ein. Der Käufer dürfe das Werk daher immer nur im Rahmen des im gewährten Nutzungsrecht nutzen und nicht darüber hinaus. Außerdem stellten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung dar, da sie die wesentlichen Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben, nicht so eingeschränkten, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei nicht gegeben.
Bildnachweis: © kebox @ Fotolia.com

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