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Herabsetzung des Streitwerts bei Abmahnungen wegen der privaten Verwendung von Lichtbildern

Verkäufer auf Online-Plattformen verwenden oftmals Lichtbilder zum Verkauf ihrer Sachen, die sie zu ähnlichen Produkten im Internet gefunden haben. Dabei setzten sich die Verkäufer meist nicht mit den Urheberrechten des Lichtbildes auseinander. Dadurch drohen Abmahnungen und einstweilige Verfügungsverfahren. Zur Streitwerthöhe in solchen Verfahren hat sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Verfahren (Beschluss v. 4.2.2013 – 3 W 81/13) für einen überraschend niedrigen Streitwert ausgesprochen.
Nach übereinstimmender Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens ging es nun um den für die Verfahrenskosten maßgeblichen Streitwert. Der Kläger veranschlagte dabei einen Betrag von 3.000€ pro Bild. Das Gericht reduzierte den Streitwertansatz jedoch auf 300€ pro Bild, nachdem der Kläger angab, für eine genehmigte Nutzung des Bildes eine Lizenzgebühr von 150€ zu erhalten. Zur Streitwertbemessung stützte sich das Gericht auf § 3 ZPO. Danach ist für Lichtbilder i.S.v. § 72 UrhG bei der Berechnung auf die Kriterien der wirtschaftlichen Bedeutung des Unterlassungsanspruchs für den Rechteinhaber einerseits und andererseits auf den sogenannten Angriffsfaktor, d. h. die Art und Weise der Rechtsverletzung abzustellen. In diesem Rahmen entschied das Gericht, dass bei einer privaten Verwendung von Produktfotos im Internet die Höhe des Streitwertes der doppelten fiktiven Lizenzgebühr (§ 92 UrhG), ohne Berücksichtigung des 100%-Zuschlags, entspricht. Dabei verfolgt das OLG Nürnberg die Linie, die schon vom OLG Braunschweig und vom OLG Hamm angestoßen wurde.
Fazit: Es kann jedoch nicht von einer generellen Streitwertreduzierung ausgegangen werden. Die Berechnung des Streitwertes hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Meist ist dabei auf den betroffenen Angriffsfaktor abzustellen.
Bildnachweis: © ErickN @ Fotolia.com
 

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