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BGH legt dem EuGH Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing" vor

„Framing“ ist das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben wird. Am bekanntesten dafür sind YouTube-Videos. Ob darin ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Herstellers des Videos zu sehen ist, hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, der die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwies (Az. I ZR 46/ 12).
Die Klägerin des Verfahrens sieht im Framing ein unmittelbares öffentliches Zugänglichmachen und folglich einen Verstoß gegen § 19a UrhG. Das Landgericht München war derselben Auffassung, wohingegen die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht München,  sowie der BGH annehmen, dass die bloße Verknüpfung im Wege des Framings grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, da der Inhaber der fremden Internetseite entscheidet, ob das Werk zugänglich bleibt. Es könnte jedoch ein Eingriff gegen das „unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe“ vorliegen. Durch das einheitliche Urheberrecht in Europa kann der BGH jedoch nicht ohne die Berücksichtigung des EuGH über diese Problematik entscheiden. Entscheidend für das in etwa einem Jahr zu erwartende Urteil ist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Dort sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände geregelt. In der Vorschrift heißt es, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht zu erlauben oder zu verbieten, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.
Fazit: Framing ist ein höchstumstrittenes Thema im Internetrecht. Folglich ist die Entscheidung des EuGH sehr wichtig. Wenn der EuGH entscheidet, dass es sich um einen Verstoß des Urheberrecht handelt, könnte das Urteil weitreichende Folgen für die Nutzer von Facebook oder Blog-Betreibern haben, weil das Framing hier weit verbreitet ist.
Bildnachweis: arahan – Fotolia

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