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Urheberrechtliche Probleme bei "Bring Your Own Device"

Abhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen Softwarelizenzen können Modelle mit „Bring Your Own Device“ (BYOD) urheberrechtliche Probleme auslösen. Bei BYOD wird den Mitarbeitern eines Unternehmens der Zugriff auf IT-Ressourcen des Unternehmens über private Geräte ermöglicht. Urheberrechtlich besteht die Gefahr, dass durch BYOD einerseits Software des Unternehmens für private Zwecke des Mitarbeiters und andererseits Software, die der Mitarbeiter privat lizenziert hat, für betriebliche Zwecke eingesetzt wird.
1.  Nutzung von Unternehmenssoftware auf dem privaten Gerät
Inwieweit der Einsatz von Unternehmenssoftware auf privaten Endgeräten von einer bestehenden Lizenz erfasst ist oder eine Nachlizenzierung erfordert, hängt von der Ausgestaltung des konkreten Lizenzvertrages ab:
In den Fällen der sog. Personal License (bei der im Lizenzvertrag eine bestimmte Person zur Nutzung der Software bestimmt ist)  ist dem Lizenznehmer in der Regel die Installation des Programms auf zwei Endgeräten gestattet, was aber wiederum nicht automatisch bedeutet, dass eine private Nutzung von der Lizenz umfasst ist. Hier ist die Lizenz im Einzelfall zu prüfen. Bei Client-Server Systemen (hier ist im Lizenzvertrag ein bestimmter Arbeitsplatz benannt)  wird die Übertragung von Nutzungsrechten durch sog. Aufspaltungsverbote oder die Nutzung für Geräte, die nicht im Eigentum des Unternehmens als Lizenznehmer stehen, von vorneherein vertraglich ausgeschlossen. Die für den betrieblichen Ablauf notwendige Vernetzung des Servers mit dem privaten Endgerät kann damit bereits die Lizenz überschreiten.
Das Aufspielen der Unternehmenssoftware auf das Gerät des Mitarbeiters stellt jedenfalls eine Vervielfältigung der Software dar. Ist unternehmensseitig eine sog. Paket- und Volumenlizenz vereinbart, kann das Unternehmen bei Aufspielen auf ein privates Gerät u.U. so behandelt werden, als würde es die Software öffentlich zugänglich gemacht oder anderweitig unberechtigt weitergegeben haben.
2. Nutzung von auf dem Privatgerät befindlicher Software für die betriebliche Nutzung
Umgekehrt umfasst privat durch den Mitarbeiter erworbene Software meist einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte, die zudem auf eine private Nutzung beschränkt sind. Insoweit kann schon die Vernetzung mit dem Netzwerk des Arbeitgebers und erst recht die betriebliche Nutzung unzulässig sein. Auch die Nutzung von „Raubkopien“ durch den Arbeitnehmer im betrieblichen Kontext stellt ein Risiko für das Unternehmen dar.
3. Haftungsrisiken bei der Verwendung nicht lizenzierter Software
Im Fall der Verwendung nicht korrekt lizenzierter Software drohen Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und bei Vorsatz auch auf Schadensersatz gegen die das Programm verwendende Person.
– verschuldensunabhängige Haftung
Der Inhaber eines Unternehmens kann für das Verhalten der das Programm verwendenden Person haftbar gemacht werden und in der Praxis Nachvergütungsansprüchen ausgesetzt werden.
Diese Haftung gilt verschuldensunabhängig d.h. sie gilt selbst dann, wenn der Inhaber des Unternehmens bzw. das Unternehmen selbst weder von dem Verstoß selbst Kenntnis hatte noch das Verhalten auf seinen Willen zurückzuführen war.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers setzt voraus, dass die Rechtsverletzung des Mitarbeiters in engem Verhältnis mit dessen Tätigkeitsbereich steht.
– verschuldensabhängige Haftung
Wenn das Unternehmen von der rechtswidrigen Nutzung des Programms Kenntnis hatte oder hätte haben können, kommt darüber hinaus auch eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jedes Gerät –unabhängig in wessen Eigentum es steht-, das erkennbar für eine betriebliche Aufgabe eingesetzt wird, dem Unternehmen zugerechnet werden kann.
Zur Minimierung von Haftungsrisiken sind sämtliche Unternehmenslizenzen darauf zu überprüfen, ob von ihnen auch eine Nutzung auf privaten Geräten des Arbeitnehmers umfasst ist. Gegebenenfalls muss nachverhandelt werden, damit die wirtschaftlichen Konsequenzen der Einführung von BYOD richtig eingeschätzt werden können.
Soweit dienstliche Software auf private Endgeräte aufgespielt wird, ist möglicherweise eine Erweiterung der bestehenden Unternehmens-Lizenzverträge erforderlich. Sofern die dienstliche Nutzung privater Software nicht zulässig oder dies zumindest nicht gesichert ist, ist die Nutzung zu untersagen oder ggfls. von den Softwareanbietern die noch fehlenden betrieblichen Nutzungsrechte zu erwerben. Aufgrund der erfahrungsgemäßen Vielzahl von Software auf privaten Endgeräten sollte jedoch allein schon aus Gründen der Praktikabilität deren betriebliche Nutzung reglementiert werden.
Wird im Rahmen einer Lizenzkontrolle eine im Interesse des Unternehmens verwendete Raubkopie festgestellt, kann das Unternehmen auch unter Umständen dafür verantwortlich gemacht werden.
Bildnachweis: © Surflifes @ Fotolia.com

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