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Landgericht Hamburg verbietet Downloadsoftware für urheberrechtlich geschützte Video-Streams

Ein beliebter Downloadmanager, der über eine Open-Source-Plattform bereitgestellt wird, ermöglichte es, u.a. Videodateien von der Onlineplattform myvideo.de herunterzuladen. Die hierbei bereitgestellten Videostreams werden zwar mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützt, jedoch konnten diese Schutzmechanismen durch den Einsatz dieser Open- Source Software umgangen werden, so dass der jeweilige Stream herunterzuladen war. In der Möglichkeit des dauerhaften Herunterladens von Videos sahen die Rechteinhaber eines Musikvideos, das sich mit der dem Open-Source-Downloadmanager von der Videoplattform MyVideo.de herunterladen ließ, einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Nach einer offiziellen Stellungnahme der Betreiberin der Open-Source-Plattform, handelte es sich bei der Version der eingesetzten Software, die den Download von im RTMPE-Verfahren geschützten Streams ermöglicht, allerdings nicht um die offizielle Version. Die umstrittene Funktion sei allein vorübergehend in einer Beta-Version enthalten gewesen und von einem Entwickler der Open-Source-Community eingebaut worden.
Wegen dieser Funktion wurde die Open-Source-Plattformbetreiberin der Downloadsofware vor dem Landgericht Hamburg verklagt. Das Gericht verbot der Plattformbetreiberin per einstweiliger Verfügung, die streitgegenständliche Software herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, sofern diese ermöglicht, mit dem Verschlüsselungsverfahren RTMPE und einer zusätzlichen Token-URL geschützte Videostreams, „die Inhalte der … GmbH enthalten“, von der Internetseite „www.myvideo.de“ herunterzuladen und unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern (Beschluss vom 25.04.2013, Az. 310 O 144/13).
Das Gericht bestätigte somit, dass die streitgegenständliche Version der Software im Zeitpunkt der Entscheidung gegen § 95 a UrhG verstößt und somit durch die Plattformbetreiberin der Open-Source-Software eine verbotene Handlung begangen wurde. Gemäß § 95 a Absatz 1 UrhG dürfen wirksame, technische Sicherungsmaßnahmen eines urheberechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden können, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen. Der Streitwert dieses Verfahrens wurde auf 200.000,00 € festgesetzt.
Der Geschäftsführer der Softwareherstellerin erklärte, gegen die einstweilige Verfügung inzwischen Rechtsmittel eingelegt zu haben. In einer Stellungnahme der Softwareherstellerin erklärt diese, dass es grundsätzlich um die Frage gehe, wer die Verantwortung für ein Open- Source- Projekt trage bzw. im Streitfall die Haftung zu übernehmen habe. Es wird sich zeigen, ob bzw. wie das Landgericht Hamburg im weitern Verfahren hierzu Stellung beziehen wird.
Bildnachweis: © treenabeena @ Fotolia.com

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