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Verbraucher müssen Widerruf nicht begründen

Es ist nicht rechtmissbräuchlich, wenn ein Verbraucher nur deshalb von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, weil er bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot gefunden hat. Verbraucher müssen ihren Widerruf überhaupt nicht begründen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2016 – AZ. VII ZR 146/15).

Ein Verbraucher hatte zwei Matratzen im Internet gekauft und bezahlt. Als er ein günstigeres Angebot bei einem anderen Händler fand, bat er den Verkäufer um Rückerstattung der Differenz zum günstigeren Kaufpreis des Wettbewerbers. Nachdem es zu keiner Einigung kam, erklärte der Verbraucher fristgerecht den Widerruf und schickte die Matratzen zurück.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Verbrauchers. Es reiche aus, dass die Widerrufserklärung fristgerecht abgegeben werde. Eine Begründung sei nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Es sei daher unerheblich und auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbraucher nur widerrufe, weil er die Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil nutzen wolle.
Warum Verbraucher Fernabsatzverträge widerrufen, ist unbeachtlich, denn sie müssen die Gründe dafür überhaupt nicht darlegen.

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