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Fehlen des Hinweises auf die ODR-Onlineplattform ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht (LG) Bochum hat das Fehlen eines Hinweises auf die EU-Streitbeilegungs-Plattform – Online-Dispute-Resolution (kurz: ODR) nach der Verordnung (524/2013/EU) für wettbewerbswidrig erklärt (Urteil vom 31.03.2016, AZ. 14 O 21/16).

Ein Online-Händler hatte auf seiner Website bislang keinen Hinweis auf die ODR-Plattform und keinen Link zu dieser bereitgestellt. Die dieser neuen Informationspflicht zugrunde liegenden EU-Verordnung war zum am 9.1.2016 in Kraft getreten – wir haben darüber hier im Blog berichtet.

Der Händler war am 25.01.2016 abgemahnt worden, hatte aber nicht reagiert. Der Abmahner erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Händler, mit der ihm untersagt wurde, seine Ware weiterhin im Internet anzubieten, wenn keine Informationen zur ODR-Plattform auf der Seite zu finden seien. Hiergegen wehrte sich der Händler mit der Begründung, die Verordnung sei zwar in Kraft gewesen, aber die EU-Plattform selbst sei noch nicht verfügbar gewesen. Diese sei erst seit dem 15.02.2016 zugänglich. Außerdem ermögliche die Plattform bis heute noch keine Streitbeilegung in Deutschland, da der Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe.
Dem widersprach das LG Bochum. Die seit dem 09.01.2016 geltende EU-Verordnung Nr. 524/2013 verpflichte Online-Händler dazu, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Dass die Plattform erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung zugänglich gewesen sei und eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich sei, sei unerheblich. Ziel der Plattform sei die Regelung von Streitigkeiten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Plattform zum späteren Zeitpunkt des Entstehens einer Streitigkeit zur Verfügung stehe. Daher seien die Informationen bezüglich der Plattform schon im Vorfeld bereitzustellen, sodass der Verbraucher sie später gegebenenfalls nutzen könne.

Händler, die sich bislang noch nicht mit der neuen Informationspflicht befasst haben, sollten umgehend die erforderlichen Hinweise in Ihren Shop einfügen. Nehmen Sie dazu etwa diesen Hinweis in Ihre AGB und in eine zusätzliche Informationsseite innerhalb Ihres Shops auf:
„Online-Plattform (OS-Plattform) zu außergerichtlichen Streitschlichtung“
Als Onlinehändler sind wir <E-Mail-Adresse eintragen> verpflichtet, Sie auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese ist über die folgende Internetadresse erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“

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