Überspringen zu Hauptinhalt

Wie grenzt man einen B2B-Shop von einem B2C-Shop ab?

Betreiber von B2B-Shops müssen Verbraucher deutlich darüber informieren, dass sich das Onlinegebot nicht an sie richtet. Sonst sind auch Verbraucher von dem Angebot angesprochen, obwohl der B2B-Shop die Anforderungen den Verbraucherschutz – insbesondere an die Informationspflichten im Fernabsatz – nicht erfüllt. Dann handelt der Onlineshop-Betreiber wettbewerbswidrig. So entschied jetzt das Landgericht (LG) Bochum mit Urteil vom 23.02.2016 (AZ. 25 O 139/15).

Grundsätzlich kann ein Unternehmer sich darauf beschränken, nur mit anderen Unternehmen Kaufverträge abzuschließen (B2B). Beim B2B-Geschäft sind insbesondere die Informationspflichten des Verkäufers geringer als beim B2C-Geschäft mit Verbrauchern. Daher ist ein Onlineshop-Betreiber, der sich auf B2B-Geschäfte beschränken möchte, dazu verpflichtet sicherzustellen, dass Verbraucher sich nicht von dem Angebot angesprochen fühlen und auch nicht die Möglichkeit haben, zu bestellen. Kommt es dem nicht nach,
Der Betreiber der Website Profi-Kochrezepte.de, auf der Kochrezepte zahlungspflichtig an Unternehmen angeboten werden, war von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt worden. Begründung: Die Website informiere den Verbraucher nicht ausreichend und nicht eindeutig genug darüber, dass sich die Angebote ausschließlich an Unternehmen richten.
Dabei hatte der Anbieter in einem Textfeld auf der Startseite mit der Überschrift „Information“ sowohl die Beschränkung des Angebots auf Unternehmen als auch die Kostenpflichtigkeit hingewiesen. Die Informationen waren jedoch erst nach einem Herunterscrollen unterhalb des „Main Menu“ zu finden. Am obersten Bildrand befand sich zudem eine Leiste mit dem Schriftzug „B2B Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis“. In § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden Verbraucher von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen.
Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 11 und Nr. 12 EGBGB, wie ein B2C-Internetangebot dies aufweisen muss, enthielt die Webseite nicht.
Das LG Dortmund sah in der Gestaltung der Website einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und damit einen Wettbewerbsverstoß. Die Informationspflichten entfielen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich mit anderen Unternehmern Verträge schließe. Eine solche Beschränkung gehe aus der Website aber nicht hervor. Die Hinweise auf die Beschränkung auf B2B-Geschäfte seien ihrem Wortlaut nach zwar ausreichend, jedoch seien sie aufgrund mangelnder Hervorhebung für den Verbraucher nicht erkennbar. Insbesondere wegen der hellen Schrift sowie der Platzierung seien die Hinweise nicht deutlich genug. Auch der Hinweis bei Bestätigung der AGB sei nicht ausreichend, denn der durchschnittliche Verbraucher lese nur die ersten Worte des Feldes, welche besagen, dass er die AGB akzeptiere. Ein weiterer Inhalt werde nicht erwartet und werde daher regelmäßig nicht wahrgenommen.

Fazit:

Der Shopbetreiber hat eigentlich grundsätzlich gar nicht so viel falsch gemacht. Allerdings waren seine Hinweise nicht deutlich genug. Um den Kundenkreis in einem B2B-Shop auf Unternehmer zu beschränken und Verbraucher auszuschließen, empfehlen wir eine Kombination von Maßnahmen:
1. Deutlich hervorgehobener Hinweis im Head des Shops.
2. Kunden-Registrierungsformular/Bestellformular mit
– Hinweis auf B2B-Kundenkreis
– Bestätigung des Kunden per Checkbox, dass er Unternehmer ist
– Abfrage der Umsatzsteuer-ID nach § 27 a UStG.
3. Begrenzung des Kundenkreises in den AGB auf Unternehmer.
4. Ggf. erst Kundenregistrierung mit Prüfung und Freischaltung des Kontos, bevor ein Kunde bestellen kann.

An den Anfang scrollen