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01805-Nummer In Der Widerrufsbelehrung

„Outlet“ kann im Onlinehandel irreführend sein

Die Bezeichnung „Outlet“ für eine Kategorie im Onlineshop ist irreführend, wenn tatsächlich kein Fabrikverkauf stattfindet (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2015, Az. 43 O 1/15 KfH).
Ein Onlinehändler hatte eine Shopkategorie „Outlet“ genannt und dort Markenparfüms und -nagellacke angeboten. Verbraucher konnten die Produkte direkt online bestellen.
Das Gericht stufte dies als irreführend ein. Verbraucher verstünden die Bezeichnung „Outlet“ als Hinweis auf einen regulären Fabrikverkauf durch den Hersteller mit erheblichen Preisnachlässen. Dafür reiche allein die Bezeichnung „Outlet“ aus und der Zusatz „Factory“ sei nicht erforderlich. Schon „Outlet“ allein führe im allgemeinen Verständnis zu der Erwartung, dass ein Direktverkauf durch den Hersteller zu besonders günstigen Preisen stattfinde. Der Onlinehändler habe daher eine nicht vorhandene Beziehung zum Hersteller vorgespiegelt, wonach er autorisiert sei, Markenartikel zu Sonderpreisen zu verkaufen.
Nur der Hersteller selbst darf einen Fabrikverkauf veranstalten und seine Produkte in einem „Outlet“ anbieten. Eine mögliche Alternative für den Onlinehandel wäre „Sale“.

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