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Disclaimer können einfach gelöscht werden

Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass Disclaimer wettbewerbswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen sein können (Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15).
In dem entschiedenen Fall wurde die Haftung über einen Disclaimer wie folgt ausgeschlossen: „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“ Das Gericht stufte die Formulierung als wettbewerbswidrige Allgemeine Geschäftsbedingung ein. Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Onlineshop würden Vertragsgrundlagen, von denen sich der Händler nicht einseitig durch einen Haftungsausschluss wieder lösen könne. Zudem sei die Klausel unklar und mehrdeutig sei und verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot.
Disclaimer sich rechtlich wirkungslos. Die Haftung für Inhalte in Internetseiten ist in §§ 7 ff. Telemediengesetz gesetzlich geregelt und kann vertraglich nicht abweichend vereinbart oder vorbehalten werden. Disclaimer machen also bereits aus diesem Grunde überhaupt keinen Sinn. Disclaimer sind daher nicht nur gänzlich wirkungslos und können weggelassen werden, der Einbau von solchen Vereinbarungenoder Ausschlüssen können zudem als AGB-Klauseln angesehen und als wettbewerbswidrig ausgelegt werden. Die Frage ist also, warum Händler immer wieder Disclaimer, etwa im Impressum, einbinden und sich so einem rechtlichen Risiko aussetzen. Disclaimer können einfach gelöscht werden.
 

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