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Crowdfunding – alte und neue Hürden der IT-Projektfinanzierung

Sie planen ein neues Projekt, und stellen sich die Frage der Finanzierung? Immer mehr Unternehmen im IT- und E-Commerce-Bereich greifen zur Schwarmfinanzierung – dem Crowdfunding. Einige bekannte Unternehmen haben es vorgemacht: Der Programmierer Tim Schafer schaffte für sein Point & Click-Adventure Spiel 3,33 Millionen Dollar zu sammeln; Mark Shuttleworth, Gründer von Canonical, dem Unternehmen hinter der Linux Distribution Ubuntu, sammelte 12,8 Millionen US Dollar für das Smartphone Ubuntu Edge und die mittlerweile bekannte Smartwatch von Pebble knackte die 20 Millionen Dollar. Wenn auch Sie Ihr nächstes Projekt durch die Crowd finanzieren lassen wollen, haben Sie einiges zu beachten. Wir klären über die rechtlichen Aspekte auf.

  • Crowdfunding in aller Kürze

Über Crowdfunding lassen sich Projekte aller Art finanzieren. Insbesondere im IT-Bereich in der Spieleentwicklung und auf dem Gebiet der smart-home Innovationen trifft das Modell auf große Beliebtheit. Investoren sind dabei nicht, wie herkömmlich, Banken oder große Finanziers, sondern viele einzelne Privatpersonen, die „Supporter“, die das Projekt mit unzähligen kleinen Finanzierungen unterstützen. Im Gegenzug bekommen die Supporter am Ende des Projekts ein „Dankeschön“, was in der Regel daraus besteht, dass die Supporter die entwickelte Sache oder das entwickelte Programm erhalten, noch bevor dieses über andere Kanäle vertrieben wird. Diese einfache Lösung für die Praxis macht die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch umso komplizierter.

  • Beachten Sie die Informationspflichten im Fernabsatz

Bei Crowdfundingprojekten auf den bekannten Plattformen, wie Kickstarter oder Startnext, kommen neben dem Vertrag mit dem Plattformbetreiber auch Verträge mit jedem einzelnen Supporter zustande. Welcher Art diese Vertragsform ist, ist bislang umstritten. Im Ergebnis dürfte es sich jedoch in den meisten Fällen um partiarische Darlehen (§ 488 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) handeln. Bei solchen Darlehen bekommt der Supporter sein Geld nicht zurück und auch keine Zinsen, sondern wird am Gewinn beteiligt. Beim Crowdfunding liegt der Gewinn in der Innovation – dem Projektergebnis. Am Beispiel des Projekts von Tim Schafer konnten die Supporter das Spiel am Ende Downloaden.
Da diese Verträge ausschließlich über das Internet zustande kommen und die Supporter üblicherweise Verbraucher (§ 13 BGB) sind, liegen hier Fernabsatzverträge vor. Bei Fernabsatzverträgen sind die besonderen Informationspflichten der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) zu beachten. Zudem steht Verbrauchern im Fernabsatz ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das sie auch korrekt zu belehren sind. Die genauen Informationspflichten können Sie noch einmal in unserem Artikel, sowie unserer Checkliste zur VRRL nachlesen.

  • Neuregelungen im Kleinanlegerschutzgesetz

Zum 01.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz (KlASchG) in Kraft getreten. Dadurch sollen Anleger am unregulierten Kapitalmarkt, dem sogenannten grauen Markt, geschützt werden. Bei partiarischen Darlehen im Crowdfunding können die Supporter ihre gesamte Anlage verlieren, wenn das Projekt nicht erfolgreich ist. Das Geschäft ist also stark risikobehaftet. Auf solche Risikogeschäfte ist das KlASchG zugeschnitten und anwendbar.
Nach den neuen Regeln entstehen umfassende Pflichten für Anlageanbieter. Allerdings sind in dem Gesetz einige Ausnahmen ausdrücklich für das Crowdfunding geregelt.
Nach dem KlASchG haben Anbieter folgende Informationspflichten zu beachten:
– Vermögensinformationsblatt
Der Anbieter („Emittent“) hat ein Vermögensinformationsblatt (VIB) bereitzustellen, das alle wesentlichen Informationen beinhaltet. Das VIB darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Der Anleger muss dem Anbieter bestätigen, dass er das VIB gelesen hat. Beim Crowdfunding geht dies nicht nur postalisch mit Unterschrift, sondern auch elektronisch. Allerdings reicht für eine elektronische Bestätigung keine Checkbox. Die Bestätigung muss vielmehr durch „eigene Texteingabe“ erfolgen. Wie diese Bestätigung genau auszusehen hat, ist jedoch noch unklar und muss noch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geklärt werden. Hier sind die Plattformanbieter gefragt die Plattformen mit einer entsprechenden Bestätigungsmöglichkeit nachzurüsten.
– Warnhinweise
Im VIB muss dieser Warnhinweis enthalten sein:
„Für die Vermögensanlage wurde kein von der Bundesanstalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage.“
Zudem muss auf der ersten Seite des VIB dieser Warnhinweis enthalten sein:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Bereits auch die Werbung für Crowdinvesting muss künftig diesen Warnhinweis enthalten:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
– Prospektpflicht?
Mit dem KlASchG wurde eine allgemeine Prospektpflicht eingeführt. Crowdfundingprojekte sind hiervon jedoch bis zu einer Investmentsumme von 2,5 mio Euro ausgenommen.
Obergrenzen
Supporter dürfen ein Projekt grundsätzlich nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 Euro unterstützen. Die 1.000 Eurogrenze darf allerdings überschritten werden, wenn der Anbieter vom Investor eine Selbstauskunft einholt, aus der hervorgeht, dass der Supporter über freies Vermögen iHv 100.000 EUR verfügt oder der Supportbetrag das zweifache monatliche Nettoeinkommen nicht übersteigt. In diesem Fall ist die Höchstgrenze auf 10.000 EUR angehoben.

  • Verbraucherdarlehen

Letztlich könnte man noch an die Spezialvorschriften über das Verbraucherdarlehen denken, wenn man bei Crowdfundingprojekten von einem partiarischen Darlehen ausginge. Diese sind jedoch anwendbar auf „Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer“ (§ 491 Abs. 1 BGB). Beim Crowdfunding liegt jedoch gerade der seltene, entgegengesetzte Fall vor. Hier fungiert der Verbraucher als Supporter und Darlehensgeber und der Unternehmer ist der Darlehensnehmer. Die Vorschriften über Verbraucherdarlehen sind daher nicht anwendbar.
 
 

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