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Omnibusrichtlinie: To Do in Onlineshops zum 28.05.2022

Zum 28.05.2022 gibt es weitere Gesetzesänderungen für den Onlinehandel. Grund ist die Omnibusrichtlinie – RL (EU) 2019/2161 – die wiederum vier weitere Richtlinien enthält, deren Regelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. So gilt beispielsweise seit dem Jahreswechsel bereits das neue Gewährleistungsrecht, über das wir bereits informiert hatten und das ebenfalls zum Gegenstand dieser Richtlinien gehört. Am Ende des Artikels finden Sie eine To Do Liste für Händler.

Um welche Änderungen geht es?

1. Ergänzung Artikelbeschreibung bei Waren mit digitalen Elementen & digitalen Produkten

Digitakle Produkte und Waren mit digitalen Elementen wurden bereits zum 01.01.2022 neu ins das Schuld- und Kaufrecht des BGB aufgenommen. Mit Geltung ab Ende Mai wurden zu diesen Waren und Produkten spezielle Informationspflichten geregelt, die in der Regel in der Artikelbeschreibung zu erfüllen sind.

Welche Artikel sind betroffen?

Es geht zum einen um digitale Produkte, zu denen gehören

  • digitale Inhalte: z.B. – auch individuell hergestellte – Computerprogramme, Apps, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, eBooks und andere elektronische Publikationen, auch wenn diese auf körperlichen Datenträgern bereitgestellt werden wie z. B. DVDs. Der Inhalt muss lediglich maschinenlesbar sein;
  • digitale Dienstleistungen: Dienstleistungen, die sich auf die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form beziehen sowie den Zugriff auf sie ermöglichen (z. B. Software-as-a-Service, Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden, Streamingdienste, Social-Media-Mitgliedschaften, Messenger-Dienste).

Zum anderen gibt es neu die Waren mit digitalen Elementen. Das sind Artikel wie Smart-Haushaltsgeräte oder Smartphones. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Ware, die allerdings ohne den „Software-Part“ nicht funktioniert.

Was sind die neuen Informationspflichten?

Bei Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten muss in B2C-Onlineshops nach dem neuen Art. 246 a § 1 Nr. 17 und Nr. 18 EGBGB informiert werden über

  • deren Funktionalität und ggf. Schutzmaßnahmen
  • ggf.  – soweit wesentlich – über deren Kompatibilität und Interoperabilität, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

2. Informationen über Preise

  • Nach dem neuen Art. 246 a § 1 Nr. 6 EGBGB muss für den Fall, dass beim B2C-Verkauf Preise aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert angezeigt werden, darüber informiert werden. Die Pflicht soll nicht gelten beim Einsatz von dynamischen Preissetzungen oder bei Preissetzungen in Echtzeit, da diese pauschal für alle Shopbesucher gelten und flexibel anhand der aktuellen Marktnachfrage angepasst werden.
  • Im neuen § 11 PAngV ist geregelt, dass bei der Auszeichnung von Sonderpreisen, bei denen der alte, höhere Preis gegenübergestellt wird, immer der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung von Verbrauchern gefordert hat.
  • In dem neuen § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) fällt zum Grundpreis die Verpflichtung weg, diesen „in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis“ darzustellen. Der Grundpreis muss jetzt nur noch „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden.
  • Nach dem neuen § 5 Abs. 2 PAngV ist es im Onlinehandel nicht mehr zulässig, Grundpreise mit einer Mengeneinheit von 100 ml oder 100g umzurechnen, Das war bis jetzt zulässig bei Artikeln mit einem Nennvolumen bis zu 250 ml oder 250 g. Diese Vorschrift fällt weg. In der neuen Regelung in § 5 Abs. 2 PAngV ist nur noch von „loser Ware“ die Rede, also von unverpackter Ware, die mit einer Mengeneinheit von 100 ml oder 100 g umgerechnet werden darf. Diese gibt es aber praktisch im Onlinehandel nicht, da hier die Ware immer vorverpackt sein wird.

3. Informationen zum Anbieter ab 28.05.2022

Zu den Informationspflichten im Fernabsatz, also im B2C-Onlineshop, gehören auch die Angaben zum Anbieter. Diese werden in Art. 246 a § 1 Nr. 3 EGBGB wie folgt neu geregelt:

  • anzugeben sind Telefonnummer und E-Mailadresse, die bislang genannte Pflicht zur Angabe einer ggf. vorhandenen Telefaxnummer fällt weg;
  • anzugeben sind auch andere, zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, wenn der Verbraucher seine darüber mit dem Unternehmer geführte Korrespondenz, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.

4. Änderung Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Die gesetzlichen Mustertexte zum Widerruf sind im Onlineshop in geringem Maße anzupassen.

Betroffen ist die Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz EGBGB:

Bei den Kontaktdaten zum Unternehmer ist das Telefax zu streichen. Der Widerruf kann künftig per Brief oder einer E-Mail erklärt werden. Allerdings ist in der Widerrufsbelehrung jetzt zwingend eine Telefonnummer anzugeben.
In Gestaltungshinweis 5 b, bei dem es um die Abholung der Ware beim Verbraucher geht, ist der Begriff „geliefert“ durch „gebracht“ zu ersetzen. Das hat aber keine Auswirkung auf die Formulierung der Widerrufsbelehrung.

Geändert werden muss auch das Muster zur Widerrufserklärung (Anlage 2 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz EGBGB):

Betroffen sind die Adressangaben zum Unternehmer, denn die Angabe zum Telefax ist zu löschen. Bei dem entsprechenden Gestaltungshinweis im Muster heißt es künftig: „An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]“.

5. Neues bei Kundenbewertungen ab 28.05.2022

Auch das Wettbewerbsrecht wird geändert. Nach dem neuen § 5 b Abs. 3 UWG müssen Shopbetreiber sicherstellen, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zuvor genutzt oder erworben haben. Darüber ist auch zu informieren. Auch hierüber müssen Verbraucher informiert werden.

>>> Ihr To Do

1. Wenn Sie Waren mit digitalen Elementen oder digitale Produkte verkaufen …

… müssen Sie in der jeweiligen Artikelbeschreibung – falls nicht ohnehin schon geschehen – diese Angaben zum jeweiligen Produkt machen:

  • Angaben zur Funktionalität: Fähigkeit des Artikels oder Produkts, eine bestimmte Funktion oder Gruppe von Funktionen zu erfüllen. Wofür dient der Artikel und was ist die Gebrauchstauglichkeit?
  • Angaben zu anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen: Gibt es zu dem Artikel zu beachtende Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Vorgehensweisen, um Gefahrenquellen zu beseitigen?

Diese Informationen, die in der Regel durch den Hersteller/Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, müssen in der Artikelbeschreibung dargestellt oder verlinkt werden.

2. Wenn Sie Preise bei Verbrauchern aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert anzeigen …

… ist der Verbraucher in klarer und verständlicher Weise und spezifisch vor Abschluss des konkreten Vertrags darüber zu informieren. Da diese Infos nicht erst im Checkout oder in den AGB erfolgen dürfen, gehören Sie direkt in die Preisauszeichnung. Personalisierte Preise müssen daher den Hinweis „Ihr personalisierter Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung“ haben und zwar direkt in der Preisauszeichnung. Zulässig sollte alternativ auch die Integration eines Sternchenverweises sein.

3. Wenn Sie Sonderpreise mit Preisgegenüberstellungen ( = alten, durchgestrichenen Preisen) auszeichnen …

… muss es sich bei dem alten Preis immer um denjenigen handeln, der der niedrigste Gesamtpreis ist, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gefordert hatten.

4. Wenn Sie Grundpreise auszeichnen müssen …

… muss der Grundpreis in der Preisauszeichnung nicht mehr „in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis“ eingefügt werden. Es reicht, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ im Angebot angegeben wird.

… dürfen Sie Grundpreise nicht mehr mit einer Mengeneinheit von 100 ml oder 100g umrechnen, wenn Sie keine „lose Ware“, also unverpackte Ware anbieten, wovon im Onlinehandel auzugehen ist.

5. Wenn Sie bislang im Impressum eine Faxnummer angegebenen haben …

… können Sie diese im Impressum löschen. Angegeben werden muss eine Telefonnummer (aufgrund der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten im B2C-Onlineshop) und eine E-Mailadresse.

6. Wenn Sie Onlinekommunikationsmittel wie Whatsapp etc. nutzen …

… müssen Sie die Angaben dazu ins Impressum oder sonstigen Informationsseiten zur Kontaktaufnahme einfügen. Wichtig bei solchen Kommunikationsmitteln ist es, dass der Verbraucher die Korrespondenz abspeichern kann. Das ist bei Whatsapp z.B. der Fall, da der Chat auf dem Kundenhandy automatisch gespeichert ist. Wenn ein Chatbot genutzt wird, muss der Chatverlauf vom Kunden abgespeichert werden können.

7. Wenn Sie eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung angeben …

… muss diese darin – an allen Stellen im Shop, in der Sie die Widerrufsbelehrung eingefügt haben – gelöscht werden.

Der Absatz mit Angaben zum Onlinehändler sieht aktuell – und ab dem 28.05.2022 veraltet – mit Faxnummer so aus:

„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Onlineshop XY, Beispielstraße 25, 12345 Beispielsstadt, Telefon 01234 12345678, Telefax 01234 12345679, E-Mail info@onlineshopxy.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können ….“

Ändern Sie diesen Absatz so, dass die Faxnummer gelöscht ist:

„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Onlineshop XY, Beispielstraße 25, 12345 Beispielsstadt, Telefon 01234 12345678, E-Mail info@onlineshopxy.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können ….“

8. Wenn Sie eine Faxnummer in der Muster-Widerrufserklärung angeben …

… muss diese darin – an allen Stellen im Shop, in der Sie die Muster-Widerrufserklärung eingefügt haben – gelöscht werden.

Der Absatz mit den Angaben zum Onlinehändler sieht aktuell und dann veraltet mit Faxnummer so aus:

„(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Onlineshop XY
Beispielstraße 25
12345 Beispielsstadt
Telefax: 01234 12345679
E-Mail info@onlineshopxy.de)
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag …“

Ändern Sie diesen Absatz so, dass die Faxnummer gelöscht ist:

„(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Onlineshop XY
Beispielstraße 25
12345 Beispielsstadt
E-Mail info@onlineshopxy.de)
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag …“

9. Wenn Sie Kundenbewertungen anzeigen …

… müssen Sie darüber informieren, wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die Ihre Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben hatten. Es ist daher ein Hinweis wie „Bewertungen ausschließlich aufgrund von verifizierten Käufen“ o.ä. einzufügen.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: cn0ra @ adobe – stock . com
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